Rechtsanwältin für Familienrecht in Bremen – Vaterschaftsanfechtung: Was muss man beachten?

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Die Vaterschaftsanfechtung ist ein gerichtliches Verfahren, durch das das bestehende Vater-Kind-Verhältnis aufgehoben werden kann, sofern begründete Zweifel an der biologischen Vaterschaft bestehen. Berechtigt zur Anfechtung sind der rechtlich anerkannte Vater, der biologische Vater, die Mutter, das Kind und jeder Mann, der mit der Mutter während des Empfängniszeitraums intim war. Die gängigen Gründe für eine Anfechtung variieren je nach Antragsteller, beinhalten aber z.B. Zeugungsunfähigkeit des rechtlichen Vaters, Kenntnis über einen anderen biologischen Vater oder Zweifel des Kindes an der genetischen Vaterschaft. Ein offizieller Antrag muss eingereicht werden, woraufhin ein gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest durchgeführt wird. Heimliche Tests ohne Zustimmung sind nicht zulässig. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt. Erfolgt eine erfolgreiche Anfechtung, entfallen Unterhalts- und Sorgerechtsansprüche sowie Erbschaftsansprüche des Kindes gegenüber dem Vater. Bereits gezahlter Unterhalt kann unter bestimmten Bedingungen zurückgefordert werden, allerdings nur, wenn die Identität des leiblichen Vaters bekannt ist. Die Zuständigkeit beschränkt sich auf Bremen und Niedersachsen.

Laut Gesetz gilt der Mann als Vater des Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder wenn eine uneheliche Beziehung bestand, die Vaterschaft anerkannt hat. Sollten im Nachhinein Zweifel an der Vaterschaft bestehen, kann mit einer Vaterschaftsanfechtung das Abstammungsverhältnis gerichtlich geklärt werden.


Was versteht man unter einer Vaterschaftsanfechtung? 

Bei der Vaterschaftsanfechtung handelt es sich um einen gerichtlichen Antrag, der als Ziel die Aufhebung des bestehenden Vater-Kind-Verhältnisses hat. Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens, hat der rechtliche Vater einen Nachweis darüber, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist.


Wer kann die Vaterschaft anfechten?

Wer die Vaterschaft anfechten kann, ergibt sich aus § 1600 BGB. Hierbei handelt es sich um folgende Personen:


  • Der Mann, der bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war
  • Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat
  • Der Mann, der mit der Mutter im Empfängniszeitraum intim war
  • Das Kind
  • Die Mutter


Gründe für die Vaterschaftsanfechtung

Für die Anfechtung der Vaterschaft müssen entsprechende Gründe vorliegen. Diese Gründe variieren je nachdem, welche Person die Vaterschaft anfechten möchte.


  • Anfechtungsgründe des rechtlichen Vaters:
    1. Das Kind wurde vor der Eheschließung geboren
    2. Die Kindesmutter hatte im Empfängniszeitraum sexuellen Kontakt zu einem anderen Mann
    3. Der rechtliche Vater war im Empfängniszeitraum zeugungsunfähig
    4. Der rechtliche Vater hatte im Empfängniszeitraum keinen sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter


  • Anfechtungsgründe des biologischen Vaters:
    1. Der mögliche biologische Kindesvater hatte im Empfängniszeitraum sexuellen Kontakt mit der Kindesmutter
    2. Der aktuell rechtliche Vater hat zum Kind keine soziale


  • Anfechtungsgründe durch die Mutter: 
    1. Sie war zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet
    2. Die Mutter hat Kenntnis darüber erlangt, dass der rechtliche Vater im Empfängniszeitraum zeugungsunfähig war.


  • Anfechtungsgründe durch das Kind: 
    1. Das Kind wurde geboren, als die Mutter nicht verheiratet war
    2. Das Kind hat begründete Zweifel an der genetischen Vaterschaft des rechtlichen Vaters.


Ablauf des Verfahrens

Damit die Vaterschaft angefochten werden kann, muss einer der oben genannten Personen einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung stellen. Im gerichtlichen Verfahren wird dann ein Abstammungsgutachten bzw. der Vaterschaftstest gerichtlich angeordnet.


Hinweis: Ein heimlich durchgeführter Vaterschaftstest ohne Zustimmung des Kindes oder dessen gesetzlichen Vertreters wird vor einem Gericht nicht als Beweismittel zugelassen. 


Welche Fristen müssen beachtet werden? 

Die Frist für die Vaterschaftsanfechtung ergibt sich aus § 1600b Abs. 1 BGB. Demnach ist eine Anfechtung innerhalb einer Frist von zwei Jahren möglich. Die Frist beginnt mit der Kenntnis über die Umstände, die die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Fristbeginn ist somit nicht die Geburt des Kindes.


Rechtsfolgen der Vaterschaftsanfechtung


Wurde die Vaterschaft erfolgreich angefochten, entfallen sofort Unterhaltsverpflichtungen und Sorgerechtsansprüche des Mannes. Das Kind hat im Gegenzug keine Erbschaftsansprüche gegenüber dem Vater.


Muss der Kindesunterhalt zurückgezahlt werden? 

Bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung entfällt die Unterhaltspflicht des Vaters sofort. Bereits gezahlter Unterhalt kann jedoch nur von dem eigentlichen Zahlungspflichtigen zurückgefordert werden. Der Vater muss daher den leiblichen Vater kennen oder die Mutter hat die Identität des wahren Kindesvaters freiwillig herausgegeben. Ist die Identität nicht bekannt, kann der gezahlte Unterhalt nicht zurückgefordert werden.


Ich bin ausschließlich in Bremen und Niedersachsen tätig.


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