Veröffentlicht von:

Rechtsanwalt Daniel Sebastian - Mahnbescheid im Dezember 2015 - Daedalic Entertainment GmbH

  • 3 Minuten Lesezeit

Seit gestern vertreten wir einen Mandanten, dem von dem für Abmahnungen im Bereich Filesharing bekannten Rechtsanwalt Daniel Sebastian seit dem Jahre 2012 eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen wird. Noch im Dezember 2015 – kurz vor Weihnachten – wurde unserem Mandanten ein Mahnbescheid zugestellt.

Sachverhalt:

Konkret wurde unser Mandant im Oktober 2012 von RA Daniel Sebastian im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH abgemahnt. Ihm wurde vorgeworfen, das PC-Spiel „Edna bricht aus“ über eine Internettauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Bei dem Spiel handelt es sich um ein Point-and-Click-Grafik-Adventure.

Von unserem Mandanten wurde gefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und
  • einen „Vergleichsbetrag“ in Höhe von EUR 1.250,00 zu zahlen.

Unser Mandant kam den Forderungen nicht nach und erhielt daraufhin in unregelmäßigen Abständen von RA Sebastian Schreiben mit Vergleichsangeboten in variierenden Höhen. Auf keines der Angebote ging unser Mandant ein.

Offenbar um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, beantragte RA Sebastian im Dezember 2015 (drei Jahre nach Entstehen des Anspruchs) im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH den Erlass eines Mahnbescheids. Mit dem Mahnbescheid wird nunmehr eine Hauptforderung in Höhe von EUR 1.359,80 sowie Anwaltskosten für das Mahnverfahren in Höhe von EUR 170,50 geltend gemacht, also insgesamt EUR 1.530,30.

Erst nach Erhalt des Mahnbescheids wendete sich der Mandant an uns mit der Bitte um anwaltliche Vertretung.

Wie geht es nun weiter?

Gegen den Mahnbescheid wurde zunächst fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen den Anspruch insgesamt.

Der fristgerechte Widerspruch gegen einen Mahnbescheid hat zur Folge, dass der Anspruchsinhaber – hier Daedalic Entertainment GmbH/RA Sebastian – den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch begründen kann – aber nicht muss. Das bedeutet, dass er dem zuständigen Streitgericht darlegen kann, aus welchen Gründen er der Ansicht ist, dass er den geltend gemachten Anspruch gegen den Empfänger des Mahnbescheids hat. Eine Anspruchsbegründung kommt von Form und Inhalt einer Klageschrift gleich. Mit der Anspruchsbegründung geht das gerichtliche Mahnverfahren in das streitige Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht über.

Wir haben in der Zwischenzeit gegenüber RA Sebastian die gegen unseren Mandanten gerichteten Ansprüche insgesamt zurückwiesen, da unser Mandant für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Ob die Daedalic Entertainment GmbH/RA Sebastian in vorliegendem Fall das Verfahren überhaupt weiter betreibt, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.

Oftmals haftet der Abgemahnte überhaupt nicht

Ob der Abgemahnte überhaupt haftet, ist stets davon abhängig, ob und wenn ja, in welcher Form er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

Grundsätzlich haftet derjenige nicht, der nicht Täter der Rechtsverletzung ist. Wer also seinen Internetanschluss beispielsweise mit Familienmitgliedern oder WG-Bewohnern teilt und selbst kein Filesharing betreibt, kann grds. nicht zur Verantwortung gezogen werden, sofern er darlegen kann, dass er nicht der alleinige Nutzer des Anschlusses ist und andere Personen theoretisch als Täter in Betracht kommen (sog. sekundäre Darlegungslast).

Über die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast streiten sich die Parteien seit jeher, was wohl auch nach den zuletzt ergangenen Entscheidungen des BGH – Tauschbörse I, II und III – nicht abnehmen wird.

Sicher ist eines: Der pauschale Vortrag, es existieren noch andere Nutzer, reicht nicht (mehr) aus.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich von uns über die Sach- und Rechtslage im Filesharing aufklären!

Wir verfügen über eine langjährige Erfahrung in der Vertretung von Abgemahnten und vertreten diese sowohl außergerichtlich als auch im Prozess, wenn es denn so weit kommt.

Unsere Erfahrung hat jedoch auch gezeigt, dass die „Taktik“, bei der der Abgemahnte die Abmahnung schlicht ignoriert bzw. sich nicht zur Wehr setzt, am Ende nicht aufgeht. In diesen Fällen wird die Abmahnkanzlei spätestens vor Eintritt der Verjährung gerichtlich tätig werden, wie das oben beschriebene Beispiel zeigt.

Daher unsere Empfehlung:

  • Lassen Sie sich im Idealfall direkt nach Erhalt einer Abmahnung anwaltlich beraten – Später kann es zur Entstehung weiterer Kosten kommen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur Abmahnkanzlei auf
  • Geben Sie ohne anwaltliche Prüfung keine Unterlassungserklärung ab
  • Zahlen Sie nichts

Nutzen Sie gerne unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung.

Weitere Informationen zum Thema Filesharing erhalten Sie hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/niederlage-fuer-waldorf-frommer-in-frankfurt-familienvater-haftet-nicht-trotz-tauschboerse-iii_077029.html
Nutzen Sie unsere Erfahrung!

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema