Rechtsberatung in der Corona-Krise: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Friseurhandwerk

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Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat am heutigen Tage einen auf den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales basierende Branchenstandard für Friseurbetriebe entwickelt.
 
Diese Branchenstandards sind für alle Friseurbetriebe, die im Zuge der allgemeinen Lockerungen voraussichtlich am 04.05.2020 wieder öffnen dürfen, verbindlich.
 
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Umsetzung und Einhaltung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen im Rahmen eines betrieblichen Maßnahmekonzepts. Die BGW rät dabei den Arbeitgebern zur ergänzenden betriebsärztlichen Beratung, zur sicherheitstechnischen Betreuung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie zu einer Abstimmung mit den betrieblichen Interessenvertretungen. Sie stellt zudem klar, dass sie nach SGB VII die Umsetzung der Maßnahmen in den Salons überwachen wird. Im Fall der Nichteinhaltung der Vorgaben drohen damit massive rechtliche Konsequenzen.

Ein betriebliches Maßnahmekonzept ist mit erheblichen organisatorischen (und finanziellen) Aufwand verbunden und hat u. a. folgende Eckpunkte zum Inhalt:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes im Salon, dass ein Abstand von 1,50 Metern zwischen den verschiedenen Kunden gewahrt wird
  • Es besteht die Pflicht für den Friseur, eine Mund-Nasen-Bedeckung während des Kundenkontakts zu tragen (Saloninhaber müssen diese und auch Einmalhandschuhe bereithalten).
  • Wartebereiche/Spielecken sind zu schließen. Pausenräume sind so umzugestalten, dass der Mindestabstand auch hier gewahrt wird.
  • Einhaltung von Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen, insbesondere müssen Beschäftigte Einmalhandschuhe tragen und Hände nach Kundenkontakt gewaschen bzw. desinfiziert werden
  • Sicherstellung einer ausreichenden Lüftung und der Reinigung der Kontaktflächen nach jedem Kunden
  • Aufforderung an die Kunden, sich nach Betreten des Salons die Hände zu waschen und zu desinfizieren und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
  • Es gilt das Verbot von „gesichtsnahen Dienstleistungen“ (Wimpernpflege, Rasur und Bartpflege), der Bewirtung, der Bereitstellung von Zeitungen.
  • Jedem Kunden sind die Haare zu waschen. Die Mehrfachverwendung von Arbeitsutensilien ohne Zwischenreinigung ist untersagt.
  • Bürotätigkeiten sind im Homeoffice zu erbringen. Auf Schulungen und Besprechungen mit Mitarbeitern muss verzichtet werden.
  • Die Terminvergabe muss so organisiert werden, dass das Betreten des Salons nur zur Wahrnehmung eines Termins erfolgt. „Walk-in-Termine“ müssen vermieden werden.
  • Kundenkontaktdaten sowie Zeiträume des Aufenthalts sind mit Einverständnis der Kunden zu dokumentieren.

Darüber hinaus müssen Kunden darauf hingewiesen werden, dass sie im Fall von Symptomen mit Atemwegserkrankungen nicht bedient werden dürfen. Gegenüber Beschäftigten gelten strenge Pflichten für den Auftraggeber, diese im Fall von Symptomen der Arbeitsstelle zu verweisen.

Die vorgenannten Maßnahmen, die hier nicht vollständig dargestellt sind, sind gegenüber den Beschäftigten besonders zu kommunizieren und gegenüber den Kunden durch besondere erkennbare Hinweise bekanntzumachen.

Die Branchenstandards verlangen in organisatorischer Hinsicht sofort tätig zu werden.
 
Die damit verbundenen rechtlichen Aspekte, insbesondere arbeits- und datenschutzrechtlichen Themen, sind aber ebenfalls zwingend zu beachten, um spätere Konsequenzen zu vermeiden. 

Die Anwaltskanzlei Krüger berät Sie umfassend bei der Beachtung und Umsetzung der rechtlichen Erfordernisse im Zuge der Umsetzung der Arbeitsstandards.
 
Sprechen Sie uns an – mit uns kommen Sie sicher durch die Krise.


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