Rechtsgrundlose Zahlungen an einen Insolvenzverwalter

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Um rechtsgrundlose Zahlungen an einen Insolvenzverwalter kann es sich bei irrtümlichen Zahlungen handeln, bei Fehlüberweisungen in Bezug auf die Höhe des Betrages, die Identität des Empfängers, den Grund der Zahlung etc. Eine Rückzahlung in voller Höhe an den Gläubiger kann aus den Gründen der ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht kommen. Die Verpflichtung zur Zahlung kann sich je nach Einzelfall gegen den Leistungsempfänger oder gegen die Insolvenzmasse richten.

Seit dem BGH-Urteil vom 20. 9. 2007 – IX ZR 91/06 – etwa ist es in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärt, dass Fehlüberweisungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf ein Anderkonto des vorläufigen schwachen Verwalters keinen Zufluss zur Masse darstellen. Der Verwalter ist persönlicher Bereicherungsschuldner. Die Zahlungen gilt es zu entdecken, zu separieren und zurückzuerstatten. Eine Vereinnahmung zur Gunsten der Insolvenzmasse scheidet aus.

Zum Bereicherungsanspruch des Gläubigers wegen einer Fehlüberweisung auf das Konto des Insolvenzschuldners nach Verfahrenseröffnung äußerte sich das BGH-Urteil vom 05.03.2015 – IX ZR 164/14 – zu Gunsten des Gläubigers. Das gleiche galt für Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundloser Zahlungen auf das Anderkonto eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach dem BGH-Urteil vom 26.3.2015 – IX ZR 302/13.

Auch Aussonderungsansprüche kommen in Betracht

Stellte die Zahlung an den Schuldner keine Fehlüberweisung dar, ist für die Frage des Vollrechtsanspruches gegenüber dem Insolvenzverwalter ein Aussonderungsrecht zu prüfen. In dem BGH-Urteil vom 10. 2. 2011 – IX ZR 49/10 – scheiterte bei einem Schneeballsystem ein Aussonderungsrecht eines Anlegers zwar daran, dass sich die Schuldnerin nicht an die vertraglichen Absprachen gehalten, sondern die Kundengelder vertragswidrig zu eigenen Zwecken verwandt und mit eigenem Geld vermischt hatte. Die beiden Vorinstanzen hatten aber noch ein Aussonderungsrecht für den entschiedenen Einzelfall bejaht.

Fazit: Ein Gläubiger sollte in einem Insolvenzverfahren prüfen lassen, ob er sich mit der Quote begnügen muss oder ob die Forderung in vollem Umfang umzusetzen ist.


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