Rechtslage bei versäumten Terminen

  • 2 Minuten Lesezeit

Was kann man tun, wenn ein Patient zu einem vereinbarten Behandlungs- und Untersuchungstermin nicht erscheint?

Leider kommt es auch in der zahnärztlichen Praxis immer wieder vor, dass ein Patient den mit ihm vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnimmt. Insbesondere dann, wenn der Zahnarzt die frei gewordene Zeit nicht anderweitig zu nutzen vermag, stellt sich die Frage, ob vom Patienten ein Honorar für den ausgefallenen Termin beansprucht werden kann.

Nach dem der Behandlung zugrunde liegenden Dienstvertrag ist der Patient zunächst verpflichtet, auch zum verabredeten Termin zur Behandlung zu erscheinen. Allerdings ist er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Macht er von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, entfällt ein Anspruch auf Vergütung. Die rechtzeitige Absage eines Termins kann eine derartige Kündigung des Behandlungsvertrages darstellen mit der Folge, dass dem Zahnarzt ein Ausfallhonorar nicht zusteht.

Das Problem wird sich daher auf die Fälle konzentrieren, in denen der Patient den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt. Die Frage wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Bei Privatpatienten wird zum Teil die Auffassung vertreten, der Patient komme mit der Annahme der Leistung des Zahnarztes in Verzug, wenn er einen Termin nicht wahrnimmt. Er sei deshalb auch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Beim Kassenpatienten kann dieser Rechtsgedanke nicht gelten, da der Patient dem Zahnarzt gerade keine Vergütung schuldet, sondern ein Zahlungsanspruch gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung besteht. Überwiegend wird daher die Auffassung vertreten, der unentschuldigt nicht erschienene Patient schulde dem Zahnarzt Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht.

Folgt man der letztgenannten Ansicht, stellt sich die Frage, wie sich der Schadensersatzanspruch des Zahnarztes berechnet. Einige Gerichte stellen auf den Betrag ab, den der Zahnarzt bei durchgeführter Behandlung hätte berechnen können. Eine andere Möglichkeit ist es, den Schaden auf Grundlage des durchschnittlichen Kostenfaktors einer zahnärztlichen Praxis zu schätzen. Die Beträge können dabei durchaus zwischen 75,00 und 250,00 Euro je Praxisstunde variieren.

Insgesamt bleibt vieles unklar. Festzuhalten ist jedoch, dass dem Zahnarzt für unentschuldigt nicht wahrgenommene Termine ein Ausfallhonorar bzw. ein Schadensersatzanspruch in nicht unerheblichem Umfang zustehen kann. Wegen der insgesamt unklaren Rechtslage ist zu empfehlen, sich zur Durchsetzung des „Ausfallhonorars" fachkundiger Hilfe zu bedienen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten