Veröffentlicht von:

Kündigung wegen Krankheit – die aktuelle Rechtslage

  • 3 Minuten Lesezeit

Oft befürchten Arbeitnehmer, sie könnten wegen langer oder vieler häufiger Krankheiten gekündigt werden. Auf der anderen Seite hält sich hartnäckig das Gerücht, eine Erkrankung würde vor einer Kündigung schützen. Wie es rechtlich wirklich aussieht und welche Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sein müssen, erfahren Sie nachfolgend. 

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung handelt es sich um eine Kündigung, die ein Arbeitgeber wegen erheblicher krankheitsbedingter Vertragsstörungen ausspricht, z. B. wenn der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung den Arbeitsvertrag in Zukunft nicht mehr erfüllen kann. Es ist also eine Unterart der personenbedingten Kündigung.

Eine Erkrankung schützt Arbeitnehmer nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Ihnen kann also auch während bzw. wegen einer Erkrankung grundsätzlich gekündigt werden.

Krankheitsbedingte Kündigung: Langzeiterkrankung

Laut dem Bundesarbeitsgericht liegt eine Langzeiterkrankung bereits nach acht Monaten Krankheit vor. Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht abzusehen ist, dass sich der Zustand innerhalb der nächsten 24 Monate bessert, gilt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als dauernd.

Es kommt also auf die Frage an, ob der Arbeitnehmer wieder gesund wird. Zum Zeitpunkt der Kündigung müssen Tatsachen vorliegen, welche die Prognose weiterer Erkrankungen des Arbeitnehmers im bisherigen Umfang rechtfertigen. Diese Prüfung wird als negative Zukunftsprognose bezeichnet. Die Rechtsprechung erfordert, dass eine ernsthafte Besorgnis über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers besteht und nicht abzusehen ist, wann der Mitarbeiter wieder einsatzfähig sein wird.

Belange des Arbeitgebers vs. Belange des Arbeitnehmers

Die Erkrankung muss erwarten lassen, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen bzw. wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers kommen wird. Das trifft beispielsweise zu, wenn eine Krankheitsvertretung eingestellt werden muss oder wenn es durch Lohnfortzahlungskosten zu erheblichen Belastungen des Arbeitgebers kommt.

Außerdem muss geprüft werden, ob eine erneute Erkrankung verhindert werden kann. Gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX muss ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden, wenn die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen beträgt. Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll dem Arbeitnehmer die Rückkehr an seinen oder einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz erleichtern. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber dazu gehalten, das betriebliche Eingliederungsmanagement durchzuführen. Tut er das nicht, ist eine krankheitsbedingte Kündigung nicht das letzte Mittel („Ultima Ratio“).

Krankheitsbedingte Kündigung: Das sind die Bedingungen

Grundsätzlich kann eine krankheitsbedingte Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Zunächst einmal muss das Kündigungsschutzgesetz anwendbar sein. Das Arbeitsverhältnis muss also bereits sechs Monate bestehen und der Betrieb muss regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigen.

Der Arbeitnehmer muss krankheitsbedingt sechs Wochen im Jahr fehlen – oder länger. Zudem muss absehbar sein, dass zukünftig keine Besserung zu erwarten ist.

Der Arbeitgeber muss eine Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vornehmen. Dabei sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  • Krankheitsursache
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Alter des Mitarbeiters, Familienstand bzw. Unterhaltslasten
  • Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer

Es gilt, das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers sowie das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass bei einer umfassenden Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in Bezug auf Dauer des Arbeitsverhältnisses, Krankheitsursachen, Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer und des Lebensalters des Arbeitnehmers die Beeinträchtigungen der Interessen des Arbeitgebers überwiegen, sodass es ihm nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Interessenabwägung muss ergeben, dass eine Entscheidung zu seinen Gunsten zu fällen ist.

Arbeitnehmer, denen krankheitsbedingt gekündigt wurde und die überzeugt sind, dass die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt sind, sollten einen Anwalt hinzuziehen, um dies zu prüfen und ggf. gegen die Kündigung vorzugehen. Die Anwaltskanzlei Lenné berät Sie dazu gerne in einem kostenlosen Erstgespräch.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Lenné

Beiträge zum Thema