Rechtsprechung zum Geschiedenenunterhalt bei Wiederverheiratung verfassungswidrig!

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Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 918/10) muss die Unterhaltspflicht eines Geschiedenen mit sofortiger Wirkung entgegen bisheriger Rechtsprechung neu beurteilt werden:

Bisher wurde bereits bei der Stufe des Unterhaltsbedarfs das Gesamteinkommen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten sowie dessen neuen Ehepartner herangezogen und ein Drittel hieraus als Bedarf errechnet.

Dies lehnte das Verfassungsgericht ab, da der Bedarf des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten sich allein an den ehelichen Lebensverhältnissen zu orientieren habe, nicht an Verhältnissen, die erst nach Ehescheidung (durch Wiederheirat) eingetreten sind.

Für bereits geschiedene Unterhaltsberechtigte, die aufgrund eines Urteil oder einer gerichtlichen Vereinbarung, welche gerade die „Drittelungsmethode" zugrunde gelegt hat, empfiehlt sich daher die sofortige anwaltliche Überprüfung der Rechtslage, ggf. Einreichung eines Abänderungsantrags. Selbstverständlich ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei laufenden Gerichtsverfahren sofort zu beachten.


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