Rechtsrat für Motorradfahrer – Teil 3

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Gibt es Besonderheiten bei einem Unfall auf der Rennstrecke?

Wer kennt es nicht: Man hat eine neue Maschine und möchte sie gleich mal testen. Im öffentlichen Straßenverkehr ist das Testen des Motorrads nicht immer möglich. Zudem lauern zahlreiche Gefahren sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Fortbestand der Fahrerlaubnis.

Aus diesem Grund entscheiden sich viele Motorradfahrer, eine Rennstrecke aufzusuchen und dort die neue Maschine auf Herz und Nieren zu testen. Leider kommt es dort auch zu Zusammenstößen mehrerer Beteiligter. Es stellt sich dann die Frage, ob die Regulierung des Unfalls Besonderheiten aufweist. Diese Frage ist nicht unberechtigt, denn es sind einige Punkte zu beachten.

Die wechselseitigen Ansprüche können auf einer Rennstrecke ausgeschlossen sein. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn eine Rennveranstaltung veranstaltet wird. Die Rechtsprechung verlangt dabei eine Fahrveranstaltung, bei der es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.

In diesem Fall sind Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung in der Regel vertraglich ausgeschlossen. Das bedeutet für die Unfallbeteiligten, dass jeder seinen eigenen Schaden selbst zu tragen hat und zwar gleich, wer den Unfall verursacht hat.

Von einer Rennveranstaltung ist eine Trainingsfahrt auf einer Rennstrecke zu unterscheiden. Hier kommt es gerade nicht darauf an, die Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen und schnellstmöglich eine bestimmte Anzahl an Runden zurückzulegen. Aus diesem Grund sind die Schäden an den Motorrädern wie im öffentlichen Verkehr zu regulieren. Es kommt daher auf das Verschulden der Parteien an.

Zu beachten ist allerdings, dass hier die sogenannte Betriebsgefahr regelmäßig angerechnet wird, auch wenn der Unfall von einem Beteiligten nicht verursacht wurde. Die Rechtsprechung führt hierzu regelmäßig aus, dass es jedem Teilnehmer klar sein muss, dass er sich beim Befahren einer Rennstrecke freiwillig einer höheren Gefahr aussetzt und daher auch mit Unvermögen andere Teilnehmer rechnen muss.

Die Beurteilung, ob eine Betriebsgefahr einem Geschädigten, welcher den Unfall nicht verursacht hat, anzurechnen ist und wie hoch diese ist, ist vom Einzelfall abhängig. Es kommt daher auf die Einzelheiten des Unfallgeschehens ab. Man kann jedoch sagen, dass die Betriebsgefahr geringer ausfällt, je gröber der Verstoß des Unfallverursachers ist.

Die gleichen Ansätze werden bei Rennveranstaltungen angesetzt, bei welchen es z. B. darum geht, eine konstante Rundenzeit zu erreichen oder bei „Oldtimerrennen“, bei welchen das Rennen lediglich aus Zuschaustellung der Fahrzeuge dient.

Bei einem Unfall auf einer Rennstrecke ist es daher wichtig, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, welcher die Besonderheiten der Rechtsprechung kennt und Sie daher richtig beraten kann.


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