Rechtsschutzversicherung muss bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung zahlen!

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Über die Möglichkeit, Lebensversicherungen aus der Zeit 1995 bis 2007 noch heute zu widerrufen statt eine Kündigung auszusprechen, haben wir bereits in unserem vorhergehenden Rechtstipp berichtet. Unbeantwortet war allerdings bislang die Frage, wie das Kostenrisiko aussieht, wenn die Lebensversicherung - was leider die Regel ist - den Widerruf nicht akzeptiert. 

Als erstes stellt sich da natürlich die Frage nach einer Rechtsschutzversicherung. Auf den ersten Blick erscheint es tatsächlich fraglich, ob die Rechtsschutzversicherung den Fall decken muss, insbesondere dann, wenn sie zeitlich nach der Lebensversicherung abgeschlossen worden ist.

Zur Freude der Kunden sowohl der Lebensversicherungen als auch der Rechtsschutzversicherer hat der Bundesgerichtshof im April 2013 entschieden, dass grundsätzlich Kostendeckung erteilt werden muss. Das Argument der fehlenden Erfolgsaussicht ist nach der Entscheidung des EuGH vom Dezember 2013 zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen wohl hinfällig. Der Einwand der Vorvertraglichkeit, also der Verweis darauf, dass der Anknüpfungspunkt für die Frage des Rechtsschutzfalles im Vertragsabschluss der Lebensversicherung liegt, greift ebenfalls nicht mehr, das hat der Bundesgerichtshof im April 2013 entschieden.

Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung ist die Ablehnung des Widerrufs bzw. der Rückabwicklung.

Ausführlichere Informationen zu dieser Problematik finden Sie auf unserer Internetseite lebensversicherung-rückabwicklung.de  

Ansprechpartner sind Herr Rechtsanwalt Adam Cofala und Rechtsanwalt Alexander Meyer

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