Rechtsschutzversicherung zahlt nach Einleitung eines Ombudsmann-Verfahrens

  • 1 Minuten Lesezeit

Bereits in der ersten Woche nach Einführung der Datenschutzgrundverordnung kamen bei den AdvoAdvice Rechtsanwälten die ersten Anfragen Betroffener wegen Datenschutzverstößen und sog. Negativeinträgen in Auskunfteien. Die Geltendmachung von Verstößen gegen die DSGVO ist in vielen Fällen vom Versicherungsumfang der Rechtsschutzversicherer umfasst, da sich die Ansprüche zumeist als Schadensersatzansprüche qualifizieren lassen.

Sachverhalt

Wegen eines solchen Verstoßes wandte sich auch ein Rechtsanwaltskollege aus Berlin an unsere Kanzlei und bat um Hilfe wegen eines Negativeintrages. In diesem Zusammenhang wurde wie üblich eine Deckungsanfrage bei der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG gestellt.

Diese weigerte sich jedoch mehrfach, die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit zu übernehmen. Begründet wurde dies damit, dass der Verstoß angeblich vor Vertragsschluss erfolgt sei (Vorvertraglichkeit) und sodann, dass der Verstoß innerhalb der vertraglich vereinbarten Wartezeit erfolgt sei.

Was sich zunächst nachvollziehbar anhörte, stellt sich aber als rechtliche Fehleinschätzung durch den Rechtsschutzversicherer dar.

Vertraglich vereinbart war eine Wartezeit nämlich lediglich für das Vertragsrecht, nicht jedoch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG bestand jedoch darauf, dass die Angelegenheit dem Vertragsrecht zuzuordnen sei.

Ombudsmann-Verfahren

Da sich der Rechtsschutzversicherer konsequent quer stellte, schalteten die AdvoAdvice Rechtsanwälte den Versicherungsombudsmann ein. Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Stelle, welche in Streitfragen für die Versicherer verbindliche Entscheidungen treffen kann. Ein derartiges Verfahren kostet die Betroffenen vor dem Ombudsmann nichts.

Nach Schilderung des Sachverhaltes, setzte sich der Versicherungsombudsmann mit der ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG in Verbindung. Innerhalb weniger Tage übersandte diese eine Deckungszusage und signalisierte nunmehr die Kostenübernahme.

Fazit

Trotz des eindeutigen Sachverhaltes mussten hier größere Geschütze aufgefahren werden, um eine Deckungszusage zu erreichen.

Dies ist besonders deshalb ärgerlich, da das eigentliche Verfahren um die Löschung des Negativeintrages innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden konnte, es jedoch fast 7 Monate dauerte, bis der Versicherer letztendlich die entstandenen Kosten übernahm.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann

Beiträge zum Thema