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Rechtstipp: Auskunftsansprüche des Erben gegen nahestehende Personen

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Als Erbe ist es oft eine Herausforderung, den vollständigen Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Dabei stehen Ihnen eine Vielzahl von gesetzlichen Auskunftsansprüchen zur Verfügung, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Auskunftsansprüche gegen nahestehende Personen, die Ihnen helfen können:

1. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Nach § 2027 Abs. 1 BGB ist jeder Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben Auskunft zu erteilen. Der Erbschaftsbesitzer ist jede Person, die sich eines Erbrechts berühmt und Nachlassgegenstände an sich genommen hat. Die Auskunftspflicht umfasst:

  • Den Bestand der Erbschaft
  • Den Verbleib von Erbschaftsgegenständen
  • Den Verbleib verschwundener Gegenstände
  • Surrogate gemäß § 2019 BGB
  • Nutzungen und Früchte gemäß § 2020 BGB

Diese Auskunft muss durch ein Bestandsverzeichnis erfolgen. Wertangaben zu einzelnen Nachlassobjekten sind nicht erforderlich, ebenso wenig Angaben zu Nachlassverbindlichkeiten oder lebzeitigen Schenkungen des Erblassers.

2. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen

Gemäß § 2028 BGB sind Personen, die in engem räumlichen und persönlichen Verhältnis zum Erblasser standen, auskunftspflichtig. Dazu gehören z.B. der Lebensgefährte, Hauspersonal oder Mitbewohner. Diese müssen Auskunft darüber geben:

  • Welche erbrechtlichen Geschäfte sie führten
  • Was ihnen über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist
  • Ob und in welcher Höhe ein Wertersatz für verschwundene Gegenstände in den Nachlass gelangt ist

3. Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten

Der Erbvertragserbe hat keinen direkten Auskunftsanspruch nach § 2287 BGB. Ist er jedoch auf Informationen des Beschenkten angewiesen und wird dieser nicht übermäßig belastet, ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Dieser dient der Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs nach § 2287 Abs. 1 BGB.

Diese Auskunftsansprüche sind essenziell für die Durchsetzung Ihrer Rechte als Erbe. Nutzen Sie diese Möglichkeiten, um sich einen vollständigen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und Ihre Ansprüche durchzusetzen.


Für weiterführende Fragen oder Unterstützung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unter der Telefonnummer 05251 142580 oder per E-Mail an kanzlei@warm-rechtsanwaelte.de.

Can Kaya

Rechtsanwalt in Paderborn

Foto(s): Can Kaya

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