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Rechtswidrige Mehrarbeit – Ausgleichszahlung versteuern?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Fast jeder Arbeitnehmer kennt Überstunden bzw. Mehrarbeit aus seinem Job. Ein Ausgleich findet meist durch mehr Freizeit oder eine Geldzahlung statt. In manchen Fällen muss aber so viel Mehrarbeit erbracht werden, dass die gesetzlich vorgeschriebene Wochenhöchstarbeitszeit überschritten wird. Die Frage, die sich dann stellt, ist, wie diese Ausgleichszahlungen für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit steuerlich behandelt werden. Sind diese Zahlungen zu versteuernder Arbeitslohn oder nicht zu versteuernder Schadensersatz? Diese Frage musste nun abschließend der Bundesfinanzhof (BFH) beantworten.

Mehr gearbeitet als gesetzlich erlaubt

Bei einem Beamten der Feuerwehr betrug die wöchentliche Arbeitszeit in den Jahren 2002 bis 2007 manchmal mehr als 48 Stunden. Damit wurde gegen die gesetzlich geltende Höchstarbeitszeit von acht Stunden bei einer Sechstagewoche gem. § 3 S. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verstoßen. Die Stadt zahlte für diese rechtswidrig geleistete Mehrarbeit im Februar und im Oktober 2012 schließlich einen Ausgleich i. H. v. 14.537,16 Euro.
Der Mann gab dieses Geld im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2012 als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre an. Das zuständige Finanzamt (FA) erließ einen Einkommensteuerbescheid. Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde dieser Betrag als ermäßigt zu versteuernder Arbeitslohn für mehrere Jahre behandelt. Weder der Einspruch noch die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht (FG) Münster hatte Erfolg.

BFH weist Revision zurück

Nachdem sich der Kläger schlecht behandelt fühlte, legte er Revision zum BFH mit der Begründung ein, dass die Ausgleichszahlung keinen Arbeitslohn darstellt. Es handelt sich vielmehr um Schadensersatz für einen in seinem Privatvermögen eingetretenen Schaden.
Die Revision wurde schließlich von den Richtern des BFH zurückgewiesen. Sie bezogen ihr Urteil auf die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG Münster hatte die Zahlung nämlich als steuerpflichtigen Arbeitslohn nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) eingeordnet.

Arbeitslohn oder Schadensersatz

Für die Einordung einer Zahlung als Arbeitslohn oder als Schadensersatz müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Erfolgt eine Zahlung aufgrund eines bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses und gleichzeitig als Ausgleich für eine nichtselbständig erbrachte Arbeitsleistung, so ist diese als Arbeitslohn anzusehen. Liegt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein anderes Rechtsverhältnis oder eine sonstige Beziehung vor, ist eine solche Ausgleichszahlung nicht als zu versteuernder Arbeitslohn einzuordnen.
Die Einordnung, wie die Zahlung aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu behandeln ist, wurde im ersten Verfahren durch das FG vorgenommen. Für den BFH ist die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung dann bindend, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalls verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist, keine Denkfehler enthält oder bestehende Erfahrungssätze verletzt.

Zahlung als Arbeitslohn zu versteuern

Das zuständige FG hat die Ausgleichzahlung der Stadt an den Feuerwehrmann völlig richtig als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn eingestuft. Er erhielt das Geld als Ausgleich für die geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden. Eine Zahlung wäre nicht erfolgt, wenn er die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht hätte. Aus diesem Grund scheidet eine Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Arbeitgeberpflichten aus. Somit musste der Mann die Ausgleichszahlung i. H. v. 14.537,16 Euro als Arbeitslohn versteuern.

Durch sein Urteil bestätigte der BFH nun die Auffassung des FG und wies die Revision des Feuerwehrmannes zurück.

Fazit: Erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit, so ist diese als Arbeitslohn zu versteuern.

(BFH, Urteil v. 14.06.2016, Az.: IX R 2/16)

(WEI)

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