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Ist Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit steuerpflichtiger Lohn?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Grundsätzlich darf die Wochenarbeitszeit von Beschäftigten 48 Stunden nicht überschreiten, vgl. § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dennoch werden sie oftmals dazu verdonnert, mehr zu arbeiten. Wird dafür eine Entschädigung gezahlt, stellt sich die Frage, ob dieser Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn oder als steuerfreier Schadenersatz anzusehen ist.

Ausgleichszahlungen aufgrund jahrelanger Mehrarbeit

Ein Feuerwehrbeamter hatte über Jahre hinweg regelmäßig mehr als 48 Stunden in der Woche gearbeitet. Die hierfür im Jahr 2012 erhaltenen Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 14.537,16 Euro gab er in seiner Steuererklärung als Entschädigung bzw. Arbeitslohn an. Das zuständige Finanzamt bewertete den Betrag daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn und erhöhte die zu zahlende Einkommensteuer.

Der Feuerwehrmann war damit jedoch nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach stellten die Zahlungen eine Entschädigung für eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers dar. Seinetwegen habe er nämlich entgegen den Regeln im ArbZG Mehrarbeit leisten müssen – die Ausgleichszahlungen dienten somit als finanzieller Ersatz für die ihm entgangene Freizeit und seien nicht einkommensteuerpflichtig. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Entschädigung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht (FG) Münster sah in der Entschädigung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit zu versteuernden Arbeitslohn.

Gemäß § 19 I Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind sämtliche Einnahmen von Beschäftigten im öffentlichen und privaten Dienst, die durch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis veranlasst wurden, zu versteuern. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere davon ab, was der Arbeitgeber mit der Zahlung bezwecken wollte: Stellt sie etwa eine Gegenleistung für eine Tätigkeit des Beschäftigten dar, die mit dem vertraglich vereinbarten Gehalt noch nicht abgegolten wurde – wie z. B. Mehrarbeit, Sonntagsarbeit oder Nachtarbeit –, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hat der Arbeitgeber dagegen das Privatvermögen des Arbeitnehmers geschädigt, steht diesem – unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses – grundsätzlich ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch zu. Die Zuwendung ist dann nicht als Gegenleistung für die Arbeit des Angestellten zu sehen und somit auch kein Arbeitslohn.

Vorliegend hatte der Feuerwehrmann einige Jahre Mehrarbeit geleistet, dafür allerdings bisher keine Vergütung erhalten. Mit der Zuwendung im Jahr 2012 bezweckte der Arbeitgeber daher, die geleisteten Dienste des Brandbekämpfers finanziell auszugleichen. Dagegen spielte die Pflichtverletzung des Arbeitgebers, der entgegen dem ArbZG Mehrarbeit angeordnet hatte, keine Rolle bei den Entschädigungszahlungen. Bei der Zuwendung handelt es sich daher um Arbeitslohn, der zu versteuern war.

Fazit: Erhält ein Beschäftigter für erledigte Arbeiten einen finanziellen Ausgleich, liegt in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

(FG Münster, Urteil v. 01.12.2015, Az.: 1 K 1387/15 E)

(VOI)

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