Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen
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„Weihnachten ist nicht mehr fern und die Liste mit Weihnachtseinkäufen für die Familie wird immer länger. Das vorweihnachtliche Geschäft und auch das nachweihnachtliche Geschäft boomt. In den Ladengeschäften der Einzelhändler und der Warenhausketten sind immer häufiger Schilder zu sehen mit der Aufschrift: „Bitte beachten sie, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist“. Die Käufer reduzierter Ware sind sich vielfach der rechtlichen Bedeutung dieser Hinweise nicht bewusst. Sie gehen davon aus, dass reduzierte Ware generell und ohne Ausnahme nicht umgetauscht bzw. zurückgegeben werden kann. Diese Annahme ist leider falsch. Wird dem Käufer vom Verkäufer fehlerhafte Ware übergeben, kann der Käufer diese Ware unverzüglich ins Geschäft zurückbringen und verlangen, dass der Fehler beseitigt wird. Wahlweise kann der Käufer auch verlangen, dass er eine ganz neue, diesmal fehlerfreie Ware als Ersatz bekommt. Wenn eine Reparatur oder Neulieferung nicht gelingt oder dem Käufer nicht zumutbar ist, hat er weitere Möglichkeiten: Er kann einerseits vollständig vom Kaufvertrag zurücktreten, dann bekommt er sein Geld zurück und muss dem Verkäufer die fehlerhafte Ware zurückgeben. Er kann aber auch die Ware behalten und den Preis mindern bzw. mit dem Verkäufer über eine Reduzierung des bezahlten Kaufpreises verhandeln. Der Verkäufer muss dem Käufer sodann einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzahlen.
Fazit:
Nur fehlerfreie reduzierte Ware kann rechtlich verbindlich vom Umtausch ausgeschlossen werden. Hier liegt es im Ermessen des Verkäufers, ob er die Ware - z. B. bei einem Stammkunden - zurücknimmt bzw. umtauscht oder nicht, wenn dem Kunden die Ware z. B. nicht mehr gefällt. Auch hier gilt Folgendes: Je schneller die Ware dem Verkäufer zum Umtausch angeboten wird, je eher wird er zum Umtausch bereit sein. Das Kaufdatum darf also nicht allzu lange zurückliegen.
Rolf Pommée
Rechtsanwalt
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