Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bei Gesellschaften in Tschechien ab dem 01.01.2018
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1. Einleitung
Mit Wirkung ab dem 01.01.2018 tritt die Novelle des Gesetzes Nr. 304/2013 Slg., über die öffentliche Registrierung juristischer Personen und über die Registrierung von Treuhandfonds („ZVR“) in Kraft, durch das die neue Pflicht der im öffentlichen Register eingetragenen juristischen Personen und Treuhandfonds eingeführt wird, im nicht öffentlichen Teil des Registers die wirtschaftlichen Eigentümer zwingend zu registrieren (einzutragen). Der Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers wurde das Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und die Finanzierung von Terrorismus („AML“) zugrunde gelegt, dessen geänderte Fassung am 01.07.2017 in Kraft trat.
2. Begriffsbestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers einer juristischen Person
Gemäß AML handelt es sich um eine natürliche Person, bzw. Personen, die faktisch oder rechtlich die Möglichkeit haben, einen entscheidenden Einfluss in einer juristischen Person, einem Treuhandfonds oder in einer anderen Rechtsform ohne Rechtspersönlichkeit unmittelbar oder mittelbar auszuüben.
Bei den Handelskörperschaften führt das Gesetz eine widerlegbare Vermutung ein, dass der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche Person ist,
- die entweder selbst oder gemeinsam mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen über mehr als 25 % Stimmrechte dieser Handelskörperschaft verfügt oder einen Anteil am Stammkapital von mehr als 25 % besitzt;
- die entweder selbst oder gemeinsam mit den mit ihr gemeinsam handelnden Personen die im vorherigen Punkt angeführte Person beherrscht;
- die Empfänger von mindestens 25 % des Gewinns dieser Handelskörperschaft sein soll, oder
- die Mitglied des statutarischen Organs, Vertreter der juristischen Person in diesem Organ ist oder eine ähnliche Position wie ein Mitglied des statutarischen Organs vertritt, wenn sie kein wirtschaftlicher Eigentümer ist oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer gemäß den vorherigen drei Punkten nicht bestimmt werden kann.
Die widerlegbare Vermutung bei einem Verein, einer gemeinnützigen Gesellschaft, einer Gemeinschaft der Eigentümer von Wohnungseinheiten, einer Kirche, einer religiösen Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person gemäß dem Gesetz zur Regelung der Position der Kirchen und religiösen Gesellschaften gilt ebenso für eine natürliche Person, die
- über mehr als 25 % ihrer Stimmrechte verfügt,
- Empfänger von mindestens 25 % der von ihr verteilten Mittel sein soll, oder
- Mitglied des statutarischen Organs oder Vertreter der juristischen Person in diesem Organ ist oder eine ähnliche Position wie ein Mitglied des statutarischen Organs inne hat, wenn sie nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer gemäß Punkt 1 oder 2 nicht bestimmt werden kann.
Im Falle von Stiftungen, Instituten, Stiftungsfonds, Treuhandfonds oder anderer Rechtsformen oder Rechtspersönlichkeiten gilt dieselbe Vermutung, dass der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche Person ist (ggf. wirtschaftlicher Eigentümer der juristischen Person), die folgende Position vertritt:
- Gründer;
- Treuhänder;
- Begünstigter;
- Person, in deren Interesse die Stiftung, das Institut, der Stiftungsfonds, der Treuhandfonds oder eine andere Rechtsform ohne Rechtspersönlichkeit gegründet wurde oder tätig ist, wenn kein Begünstigter bestimmt wurde; oder
- zur Aufsicht über die Verwaltung der Stiftung, des Instituts, des Stiftungsfonds, des Treuhandfonds oder einer anderen Rechtsform ohne Rechtssubjektivität berechtigte Personen.
Für die Bezeichnung einer Person als wirtschaftlicher Eigentümer einer Handelskörperschaft ist neben der Erfüllung der formalen Bedingungen (z. B. Gewinnanteil über 25 %, Verfügungen über die Stimmrechte oder subsidiär die Mitgliedschaft in einem statutarischen Organ) auch die Erfüllung der materiellen Bedingung – Ausübung eines entscheidenden Einflusses durch eine natürliche Person oder durch mehrere gemeinsam handelnde natürliche Personen erforderlich.
3. Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer bei juristischen Personen
Wie bereits oben erwähnt, wird ab dem 01.01.2018 aufgrund einer Novelle des ZVR ein Register von Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer („Register“) errichtet, das in elektronischer Form von den Registergerichten geführt wird. Hierzu ist anzumerken, dass dieses Register trotz seiner rechtlichen Verankerung im Gesetz ZVR kein öffentliches Register ist und deshalb das materielle Publizitätsprinzip keine Anwendung findet. Die in diesem Register enthaltenen Informationen werden auch nicht veröffentlicht oder anderen als den abschließend festgesetzten Personen – siehe nachstehend – zur Verfügung gestellt.
Der Auszug der Angaben aus diesem Register wird der eingetragenen Person und des Weiteren in einem eingeschränkten Umfang demjenigen zur Verfügung gestellt, der sein Interesse im Zusammenhang mit der Vorbeugung folgender Straftaten nachgewiesen hat: Teilhaberschaft an einer Straftat, fahrlässige Teilhaberschaft an einer Straftat, Legalisierung von Erträgen aus strafbaren Handlungen, fahrlässige Legalisierung von Erträgen aus strafbaren Handlungen und ihrer Ressource-Straftaten und der Straftat eines Terroranschlags gemäß § 311 Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches.
Der Fernzugriff im vollen Umfang auf die Angaben im Register wird vom Justizministerium folgenden Organen gewährt:
- Gerichten für die Zwecke des Gerichtsverfahrens;
- Strafverfolgungsbehörden (für die Zwecke eines Strafverfahrens) und Staatsanwaltschaften auch zum Zweck der Wahrnehmung von anderen als strafrechtlichen Befugnissen;
- Finanzämtern für die Zwecke der Ausübung ihrer Verwaltung;
- Nachrichtendiensten;
- dem Amt für Finanzanalysen (zentrale Meldestelle – Finanční analytický úřad), der Tschechischen Nationalbank und weiteren Behörden bei der Ausübung von Tätigkeiten gemäß dem Gesetz oder dem Gesetz über die Durchführung internationaler Sanktionen;
- der Tschechischen Nationalbank bei der Ausübung der Aufsicht über Personen, die auf dem Finanzmarkt tätig sind;
- Amt für Staatsschutz, Innenministerium;
- Oberstes Kontrollamt;
- verpflichtete Person gemäß dem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung der Identifikation zur Kontrolle des Klienten;
- dem Anbieter öffentlicher Finanzhilfe;
- dem Leitungsorgan, dem Vermittlungssubjekt, dem Zertifizierungsorgan und der Prüfbehörde zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung über Fonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds, Kohärenzfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und Europäischer Meeres- und Fischereifonds);
- der Zahlungsagentur und der Zertifizierungsstelle zu Zwecken der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß der Verordnung über Finanzierung, Verwaltung zur Überwachung der gemeinsamen Agrarpolitik;
- demjenigen, der in einem Sondergesetz festgesetzt ist.
4. Umfang der in das Register einzutragenden Angaben
Die Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer hat die jeweilige juristische Person, der Treuhandfonds oder eine andere oben spezifizierte Stelle. In der Praxis wird es sich also insbesondere um die Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Gesellschafter von öffentlichen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften handeln. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen sind verpflichtet, den Antrag auf Eintragung der nachstehend angeführten Angaben unverzüglich nach dem 01.01.2018 zu stellen. Für die Zeit von einem Jahr (also bis zum 31.12.2018) sind solche juristische Personen von der Gerichtsgebühr in Höhe von CZK 1.000,- befreit. Juristische Personen, die nach dem 01.01.2018 in das Handelsregister eingetragen werden, sind zur unverzüglichen Stellung des Antrags auf Eintragung verpflichtet, sie werden jedoch von der Gerichtsgebühr nicht mehr befreit. Juristische Personen, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind und Treuhandfonds sind von der Gerichtsgebühr im vollen Umfang befreit. Diese Eintragungen kann neben den Registergerichten auch ein Notar vornehmen.
In das Register sind folgende Angaben einzutragen:
- Vor- und Nachname und Anschrift des Aufenthaltsorts, gegebenenfalls auch Wohnsitz, wenn er von der Anschrift des Aufenthaltsorts abweichend ist,
- Geburtsdatum und Geburtsnummer, wenn diese zugeteilt wurde, Staatsangehörigkeit und
- Angabe über
1. den Anteil an Stimmrechten, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers auf einer direkten Beteiligung an der juristischen Person beruht,
2. den Anteil an den aufzuteilenden Mitteln, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers darauf beruht, dass er der Empfänger der Mittel ist oder
3. sonstige Tatsachen, wenn die Position des wirtschaftlichen Eigentümers anders begründet ist.
Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer müssen jene Dokumente eingereicht werden, die diese Angaben nachweisen. Das Gesetz setzt nicht abschließend fest, um welche Dokumente es sich dabei handelt, im erläuternden Bericht wird jedoch angeführt, dass in einer ganzen Reihe von Fällen der wirtschaftliche Eigentümer in Form einer Ehrenerklärung nachgewiesen werden kann.
5. Pflicht zur Aufbewahrung der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer
Eine weitere Pflicht, die sich aus der Novelle des Gesetzes AML ergibt, ist die Pflicht der juristischen Personen zur fortlaufenden Aufzeichnung und Führung der aktuellen Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, einschließlich der Angaben über die Tatsache, die eine solche Position begründen. Juristische Personen sind verpflichtet, solche Angaben solange aufzubewahren, bis die Person wirtschaftlicher Eigentümer ist und mindestens 10 Jahre nach dem Erlöschen einer solchen Beziehung.
Für den Fall von fehlenden Angaben oder Zweifeln an der Richtigkeit ist die juristische Person verpflichtet, auf Aufforderung der verpflichteten Person, des Amts, des Gerichts, der Strafverfolgungsbehörde, des Organs der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik oder der Zollverwaltung der Tschechischen Republik mitzuteilen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist oder war und die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Angaben anzuführen.
6. Sanktionen
Trotz Einbeziehung in das Gesetz ZVR ist das Register kein öffentliches Register gemäß diesem Gesetz, und deshalb finden die jeweiligen Bestimmungen über Sanktionen bei Nichterfüllung der Pflicht keine Anwendung. Aus diesem Grund ergibt sich, dass die juristische Person für die Nichterfüllung der oben angeführten Pflichten nicht bestraft oder vom Gericht nicht formal zur Abhilfeschaffung aufgefordert werden kann.
Jedenfalls ist es notwendig, anzuführen, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur Stellung des Antrags auf Eintragung der Angaben über den wirtschaftlichen Eigentümer gewisse negative Folgen haben kann, insbesondere setzt man sich dem Risiko eines Verdachts bei der Kontrolle im Kontext d. AML aus. Eine weitere negative Auswirkung der Nichterfüllung dieser Pflicht ist die mögliche mangelnde Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 134/2016 Slg., über die öffentlichen Aufträge (Vergabegesetz), gemäß dem der Auftraggeber verpflichtet ist, vom ausgewählten Auftragnehmer, der eine juristische Person ist, die Identifikationsangaben der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Person anzufordern. Die ausbleibende Vorlage solcher Angaben stellt einen Grund für den Ausschluss eines solchen Beteiligten von der Ausschreibung dar.
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