Reisekosten: Sind die Kosten der kürzesten oder der schnellsten Strecke zu erstatten?

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Die Fahrtkosten vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz werden selten vom Arbeitgeber erstattet. Unternimmt der Arbeitnehmer jedoch eine Dienstreise, so muss der Arbeitgeber die Fahrtkosten tragen. Die Dienstreise ist nämlich ein „Auftrag“ des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Gem. § 670 BGB ist der Arbeitgeber als Auftraggeber dem Arbeitnehmer „zum Ersatz“ der Kosten verpflichtet. Die Pflicht zur Erstattung von Fahrtkosten kann sich aber auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben. Einen solchen Fall hatte das BAG am 15. Mai 2018 zu entscheiden:

Die Betriebsvereinbarung sah vor, dass sich die zu erstattenden Fahrtkosten aus der „kürzesten mit dem PKW zurückzulegenden verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen Wohnung und alter bzw. neuer Regelarbeitsstelle“ errechnen. Anlass für den Abschluss der Betriebsvereinbarung war die Umsetzung eines neuen Standortkonzepts, welches für einige Arbeitnehmer einen längeren Anfahrtsweg zum Arbeitsplatz zur Folge hatte.

Die Klägerin hatte nach einem gängigen Routenplaner zu ihrem ehemaligen Arbeitsplatz 43,9 km zu fahren und zu ihrem neuen Arbeitsplatz 144,4 km. Diese Strecke führte über eine Bundesstraße. Die Variante über die Autobahn betrug 151,8 km und war 32 Minuten schneller. Die Klägerin meinte, die Grundlage für die Fahrtkostenerstattung müsse die längere und deutlich schnellere Strecke sein. Das BAG sah dies anders: Nach der Betriebsvereinbarung ist die kürzeste verkehrsübliche Strecke die Berechnungsgrundlage. Es muss also zuerst ermittelt werden, welche Strecken verkehrsüblich sind. Sind diese Strecken ermittelt, muss die kürzeste als Berechnungsgrundlage für die Fahrtkostenerstattung herangezogen werden. Die verkehrsgünstigste Strecke ist nicht zur Berechnungsgrundlage bestimmt worden. Die Klage wurde abgewiesen.


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