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Reisemängel richtig reklamieren

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Lärm, Gestank und mieses Essen: Nur einige Gründe, die den Urlaub verderben. Glück im Unglück hat, wer später wenigstens den Reisepreis mindern oder Schadensersatz verlangen kann. Entscheidend dafür ist aber das richtige Vorgehen. Damit von einem verpatzten Urlaub zumindest finanziell etwas bleibt, ist nämlich bereits vor Ort zu handeln.

Mängel sofort anzeigen

Das fängt bereits am Urlaubsort an. Der Reiseveranstalter hat nämlich ein Recht zur Abhilfe. Es gilt: Je schwerer der Mangel, umso kürzer die Frist zur Behebung. Um zu handeln, muss der Veranstalter aber erst einmal davon erfahren. Kostenersatz für eine eventuelle Selbsthilfe gibt es daher erst nach Fristablauf beziehungsweise verweigerter oder unmöglicher Abhilfe.

Ansprechperson vorher mitzuteilen

Damit Reisende das erfüllen können, muss der Veranstalter ihnen zuvor eine Ansprechperson nennen. Meist ist das die örtliche Reiseleitung. Fehlt diese, ist zumindest eine Rufnummer für Notfälle mitzuteilen.

Abwarten schadet

Wer denkt, abwarten zu können - gar bis zur Rückkehr -, der hat schlechte Karten. Der Veranstalter wird dann kaum freiwillig zahlen. Ein Klageerfolg schwindet. Die Gefahr droht auch denjenigen, die sich bei einer falschen Stelle beschwert haben. Die Hotelleitung etwa ist - sofern nicht zuvor benannt - die falsche Beschwerdestelle. Eine Chance besteht aber bei fehlerhafter Vorabinformation des Veranstalters.

Mangel vor Ort dokumentieren

Reiseveranstalter sind meist knauserig, wenn es um Minderung und Schadensersatz geht. Gerichtsverfahren sind keine Seltenheit. Damit der Richter dem Kläger Glauben schenkt, ist der Mangel zu beweisen. Sinnvoll ist es daher, sich ihn vor Ort von der Ansprechperson bestätigen zu lassen. Außerdem sollten Aufnahmen vom Mangel angefertigt werden.

Geltendmachung einen Monat nach Reiseende

Besonders wichtig: Spätestens einen Monat nach dem offiziellen Reiseende sind offene Ansprüche beim Veranstalter geltend zu machen. Dazu sind ihm Ort und Zeitpunkt des Mangels sowie Ablauf und Folgen mitzuteilen. Und auch wenn Tabellen Werte für Reisemängel nennen, am Ende entscheidet immer der Richter.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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