Reisemangel wegen fehlender freier Liegen – Pflicht des Hotels reservierte Liegen zu kontrollieren!

  • 5 Minuten Lesezeit

Viele Urlaubsreisende kennen das Übel, es sich auf einer Liege am Strand oder Pool gemütlich machen zu wollen, wenn die Liegen nicht bereits mit Handtüchern, Büchern und anderem Zeugs „reserviert wurden.


Hat ein Urlauber Anspruch auf eine Liege und muss er es hinnehmen, ohne Zeit auf einer Liege verbracht zu haben, den vollen Reisepreis zu zahlen? NEIN!


Mit seinem Urteil vom 20.12.2023 – Az. 553 C 5141/23  - hat das Amtsgericht (AG) Hannover einem Reisende teilweise Recht gegeben und  festgestellt, dass eine Pauschalreise auch dann mangelhaft sei, wenn der   Reiseveranstalter in einer Hotelanlage zu wenige Poolliegen zur Verfügung stellt oder durch das Hotel seiner Pflicht nicht nachkommt die durch andere Reisegäste reservierten Poolliegen, welche mit Handtüchern für längere Zeit reserviert wurden, ohne diese tatsächlich zu nutzen, zu kontrollieren.


Kurz und knapp

  • Reisemangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Reise vom Soll-Zustand abweicht.
  • Reisemängel müssen gerügt und dokumentiert werden.
  • Verhaltensregeln für Poolliegen müssen kontrolliert werden.
  • Hotels müssen angemessene Zahl an Liegen zum Verhältnis der Urlaubsgäste aufweisen.
  • Reisende müssen nicht selbst Abhilfe schaffen, wenn reservierte Liegen längere Zeit nicht genutzt würden.


Was war der Anlass der Klage?

Der Kläger buchte für sich und seine Familie eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt 5260,00 EUR.


Das Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen.


Anhand der ausgeschilderten Verhaltensregeln war es den Urlaubsgästen untersagt, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie tatsächlich zu nutzen. Dies wurde von den Badegästen nicht befolgt, da die Liegen länger als die vorgegebenen 30 Minuten mit Handtüchern reserviert wurden. Sowohl die Leitung als auch das Personal des Hotels unternahmen nichts dagegen.


Der Kläger und seine Familie hingegen hielten sich an die vorgegebenen Verhaltensregeln.


Daraufhin rügte der Kläger mehrfach, dass ihm und seiner Familie wegen der unrechtmäßigen Reservierung der Liegen durch andere Urlaubsgäste, keinerlei längere Nutzung trotz Reservierung der Liegen mit Handtüchern, deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten.


Nach Ansicht des Klägers liegt Reisemangel vor und forderte von der Beklagten, dem Reiseveranstalter einen Teil des Reisepreises in Höhe von 798,00 EUR zurück.


Die Beklagte wiederum war der Auffassung, es läge kein Reisemangel vor, es handle sich allenfalls um ein friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool mit dem besseren Ende für den sprichwörtlichen "frühen Vogel".


Auch der Kläger und seine Familie hätten abends morgens zum Sonnenaufgang ihre Handtücher auf eine Liege legen können und hätten keinerlei Sanktionen befürchten müssen. Der Kläger und seine Familie hätten sich an die Verhaltensregeln gehalten, andere nicht, aber dies sei nicht ahndungswürdig, so die Beklagte.



Wann liegt ein Reisemangel vor?

Ob ein Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach § 651i Abs. 2 BGB:

Ein Reisemangel liegt bspw. nach § 651 Abs. 2 Satz 3 BGB vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Den Reiseveranstalter trifft grds. eine Erfüllungs- und eine umfassende verschuldensunabhängige Einstandspflicht. Der Reiseveranstalter schuldet die Pauschalreise als Gesamtheit seiner zu erbringenden Reiseleistungen, § 651a Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise in ihrer Gesamtheit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB) zu erbringen.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. Welche Art von Reisemangel vorliegt, bestimmt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit laut dem Reisevertrag und der entsprechenden Leistung. Die Einordnung ob, ein Reisemangel vorliegt und in welcher prozentualen Höhe eine Minderung erfolgen kann, richtet sich nach der sog. Frankfurter Tabelle.

Der Grundsatz ob ein Reisemangel vorliegt ist dadurch zu bestimmen, ob die Ist-Beschaffenheit von der gebuchten Soll-Beschaffenheit abweicht.


Entscheidung des Amtsgerichts Hannover

Das Amtsgericht Hannover gab dem Kläger teilweise Recht und dem Kläger einen Erstattungsbetrag in Höhe von 322,77 EUR zugesprochen.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 651m BGB.

Zwar, so die Ansicht des Gerichts, ist der Reiseveranstalter nicht gehalten ist, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen, jedoch  müsse die Anzahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen.

Auch müssten Poolliegen kontrolliert werden. Stünden zwar genug Liegen zur Verfügung, seien diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservierten, ohne sie zu nutzen, sei der Reiseveranstalter zum Einschreiten verpflichtet.


Auch der Reisende selbst müsse nicht für Abhilfe sorgen, indem er entweder fremde Handtücher eigenmächtig entferne oder seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reserviere.


Dies sei unzumutbar, so das Gericht. Würde der Reisende, vorliegend der Kläger, eigenmächtig die im Eigentum anderer Hotelgäste befindlichen Handtücher entfernen, wären Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen zu befürchten. Auf diese müsse sich kein Reisender einlassen.


Das Gericht kam aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass es dem Kläger und seiner Familie mit Ausnahme des letzten Tages nicht möglich gewesen sei, nach dem Frühstück ab etwa 09.00 Uhr Poolliegen zu nutzen, weil diese entweder belegt, durch Handtücher anderer Badegäste "reserviert" oder aber defekt gewesen seien.


Das Gericht hat dem Kläger eine Reisepreisminderung von 15 % des Tagesreisepreises der ab der erstmaligen Rüge des Klägers betroffenen Tage angenommen.



Fazit:

Reisende sollten darauf achten, welche Buchung sie vorgenommen haben und ob die tatsächliche Reise von der gebuchten Reise abweicht.

Um rechtssicher zu handeln, sollten Reisende Abweichungen rügen und sich diese Rügen gegebenenfalls bestätigen Lassen. Auch Beweisfotos für mangelhafte Reisebedingungen erleichtern die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen.



LOIBL LAW – die Rechtskanzlei, Ihre Experten im Reiserecht!


WIR beraten Sie, ob Fluggast, als Urlauber, Reisender im Rahmen einer Pauschalreise oder auch bei Angelegenheiten in Verbindung mit Individualreisen in allen Fragen und Angelegenheiten des Reiserechts.


Wir beraten Sie bundesweit. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.


WIR handeln schnell, unkompliziert und lösungsorientiert. Unser Ziel, Ihre Rechte Sichern und schützen!


Sie können sich jederzeit unverbindlich unter 0991/38306131, per E-Mail mail@loibl-law.de oder WhatsApp-Business unter 099138306131 oder über die weiteren Kontaktmöglichkeiten auf unserer Website www.loibl-law.de mit der Online-Chat-Funktion melden.


Weitere Infos und Antworten zum Reiserecht finden Sie auf unserer Website - Reiserecht


Ihr Team von LOIBL LAW!


Foto(s): @pixabay.com/de/users/counselling-440107/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Loibl

Beiträge zum Thema