Reisen mit Bargeld - Geldwäsche & Sicherstellung, § 12a ZollVG - Teil 2: Was bei einem Verstoß droht
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Einleitung
Sie sind aus einem nicht EU-Land nach Deutschland ein- oder aus Deutschland ausgereist und haben zu viel Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel ohne Anmeldung mitgeführt? Oder haben Sie das Bargeld angemeldet und der Zoll hat gleichwohl ein sog. Clearingverfahren eingeleitet? Dann erfahren Sie hier, wie das Verfahren nun weitergeht und was dabei auf Sie zukommt.1
Haben Sie erst vor, eine Reise ins Nicht-EU-Ausland zu unternehmen und fragen sich, was Sie beachten müssen? Dann finden Sie hier grundlegende Tipps und Hinweise zur Anmeldung von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln. Wie es konkret nach der Sicherstellung weitergeht, erfahren Sie in Teil 3 unserer Rechtstippserie.
Mein Geld wurde sichergestellt, was kann ich tun?
Viele Betroffene fragen sich, was sie tun können, wenn die Zollbehörden ihnen Bargeld wegnehmen. Hier ist aus Sicht des Strafverteidigers zu unterscheiden.
Sie haben das Bargeld korrekt angemeldet?
Wenn Sie das Bargeld korrekt angemeldet haben, haben Sie zunächst einmal die Anforderungen des Zollverwaltungsgesetzes erfüllt. Stellt der Zoll das Bargeld gleichwohl sicher, so geht damit einher, dass man Ihnen die Angaben, die Sie gemacht haben, nicht glaubt und beispielsweise davon ausgeht, dass die Barmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht worden sind, § 12a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 lit. a) ZollVG. Hieraus ergibt sich nun folgendes Problem:
Während Sie weder im Ordnungswidrigkeiten- noch im Strafverfahren Angaben machen müssen, mit denen Sie sich selbst belasten, kann der Zoll nach § 12a Abs. 5 ZollVG von Ihnen verlangen, dass Sie zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder der gleichgestellten Zahlungsmittel geeignete Dokumente vorlegen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ZollVG, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.
Soll ich Angaben machen?
Die Frage, ob Sie an dem Verfahren mitwirken und Angaben machen sollten, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ganz generell stehen Sie bei dieser Frage vor folgendem Problem:
Geben Sie weitere, über die in der Anmeldung bereits getätigten Angaben hinausgehende Erklärungen ab, so muss Ihnen bewusst sein, dass diese vom Zoll nicht nur konkret hinterfragt werden, sondern Sie damit unter Umständen auch weitere Ermittlungsansätze liefern. Hierbei darf man nicht unberücksichtigt lassen, dass etwa das Landgericht Hamburg die Auffassung vertritt, Bargeldzahlungen seien im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs hochgradig verdächtig und trügen „den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn“. Sie sind also ohnehin bereits in einer Situation, in der man Ihnen nur wenig Vertrauen entgegenbringt. Sind Ihre zusätzlichen Angaben nicht vollständig oder für den Zoll nicht nachvollziehbar, so laufen Sie Gefahr, dass man dies zu Ihren Ungunsten wertet.
Praxistipp: Es passiert regelmäßig, dass Betroffene Angaben zu dem Bargeld machen, Kontoauszüge oder Verträge vorlegen und der Zoll ihnen schlicht nicht glaubt. Das wird dann häufig auch nicht begründet, sondern schlicht als „bloße Schutzbehauptung“ abgetan. Kurzum: Den Nachweis zu führen, dass das Bargeld legaler Herkunft ist, ist in der Praxis sehr viel schwieriger, als man allgemein glaubt.
Was passiert, wenn ich keine Unterlagen vorlege?
Machen Sie trotz Aufforderung durch den Zoll keine weiteren Angaben zur Herkunft des Geldes, so liefern Sie zwar einerseits keine weiteren Ermittlungsansätze, laufen aber andererseits Gefahr, dass man genau deshalb ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einleitet. § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ZollVG bestimmt nämlich, dass wenn Sie trotz Aufforderung keine weiteren Unterlagen vorliegen, Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann.
Praxistipp: Welchen Weg Sie gehen sollten, lässt sich abstrakt nicht beantworten. Man wird hier auf den konkreten Sachverhalt abstellen und die Argumente für und gegen die Vorlage von Dokumenten erörtern müssen. Entscheidend ist jedoch, dass Sie sich bewusst sind, dass sämtliche Unterlagen, die Sie an den Zoll weiterreichen, nach der ausdrücklichen Regelung in § 12a Abs. 5 Satz 2 ZollVG sowohl im Besteuerungs- als auch im Steuerstrafverfahren verwendet werden dürfen.
Sie haben das Bargeld nicht angemeldet?
Haben Sie das Bargeld nicht angemeldet bzw. in der Anmeldung aus Sicht der Zollbeamten unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, so begehen Sie schon dadurch eine Ordnungswidrigkeit, § 31a Abs. 2 ZollVG. Der Zoll kann und wird in aller Regel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, insbesondere, wenn der konkrete Betrag deutlich über 10.000,00 EUR liegt.
Obwohl nun schon ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie läuft, kann der Zoll Sie dazu auffordern, (weitere) Dokumente vorzulegen, um die Herkunft, den wirtschaftlichen Berechtigten oder den Verwendungszweck der beschlagnahmten Barmittel zu belegen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, begehen Sie eine weitere Ordnungswidrigkeit, diesmal nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) ZollVG.
Praxistipp: Die Frage, ob man der Aufforderung des Zolls Folge leistet und Dokumente zur Herkunft und Verwendung der Barmittel oder der Berechtigung an ihnen vorlegt, muss im konkreten Einzelfall entscheiden werden. Aus der Erfahrung der Praxis heraus ist jedoch gerade im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Nichtanmeldung zu konstatieren, dass man Erklärungen von Personen, die hohe Bargeldbeträge mit sich führen, auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden wenig Wahrheitsgehalt beimisst. Wir sind daher der Auffassung, dass man grundsätzlich ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine weiteren Dokumente vorlegen sollte, selbst wenn man dadurch Gefahr läuft, Betroffener eines weiteren Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu werden.
Fazit
Die Ein-, Aus- und Durchreise durch die Bundesrepublik mit Bargeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR aus einem Nicht-EU-Land stellt die Betroffenen vor einige Herausforderungen. Die ursprünglich zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und des Terrorismus eingeführten und inzwischen immer weiter verschärften Vorschriften des Zollverwaltungsgesetzes stellen dabei Anforderungspflichten, die mit strafprozessualen Grundsätzen nicht reibungslos zu vereinbaren sind. Wie man auf diese Anforderungen reagiert hängt immer vom Einzelfall ab. Grundsätzlich sollte man sich dabei keine Illusionen machen, dass die Verwendung von Bargeld politisch nicht gewollt und die Bereitschaft, die rechtmäßige Herkunft von hohen Bargeldsummen anzuerkennen, daher nur sehr gering ist.
Lesen Sie in Teil 3 was passiert, wenn das Bargeld sichergestellt wird, was der Betroffene beweisen muss, um sein Geld zurück zu erhalten, was es mit der sog. selbständigen Einziehung auf sich hat und wieso man diese immer im Hinterkopf haben sollte, wenn man über das Clearingverfahren spricht.
1Disclaimer: Der Inhalt dieses Rechtstipps wurden mit großer Sorgfalt gestaltet und veröffentlicht. Gleichwohl kann es immer vorkommen, dass Inhalte unrichtig, unvollständig oder nicht (mehr) aktuell sind. Insbesondere für die dargestellten Rechtsansichten gilt, dass diese nicht zwingend von einem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden geteilt werden müssen. Für den dargestellten Inhalt, dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität kann daher keine Gewähr übernommen werden. Es handelt sich bei diesem Rechtstipps außerdem nicht um eine individuelle Rechtsberatung, sondern lediglich um nicht abschließende Hinweise, worauf man bei der Reise mit Bargeld in jedem Fall achten muss.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.
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