Reisen mit Medikamenten – auf Einfuhrbestimmungen achten!
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[image]Mancher muss auch auf Reisen Medikamente einnehmen. Bevor Betroffene eine Reise buchen, sollten sie sich unbedingt über die Einfuhrbestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes informieren. Die maßgeblichen Bestimmungen sind über das Internetangebot des Auswärtigen Amtes erhältlich. Ansonsten kann es sein, dass man im Fall einer Reisestornierung auf den Kosten sitzen bleibt.
Einfuhrbestimmungen des Landes
Einige Länder haben erheblich strengere Vorschriften für die Einfuhr von Medikamenten als andere. Diese Erfahrung musste der Kunde eines Reiseveranstalters machen, der für sich und seine Familie eine Reise nach Dubai buchte. Seine Frau war auf Medikamente angewiesen. Erst kurz vor Reiseantritt erfuhr er zufällig, dass in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) für diese Medikamente strenge Einfuhrvorschriften gelten, und er stornierte die Reise. Der Reiseveranstalter hatte ihn hingegen nicht auf die Einfuhrbestimmungen hingewiesen. Schließlich musste das Landgericht Berlin entscheiden.
Information des Auswärtigen Amtes
In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist laut der Internetseite des Auswärtigen Amtes für bestimmte Medikamente die Einfuhr nur in der Originalverpackung erlaubt. Zusätzlich muss eine ärztliche Bescheinigung mit dem Verwendungszweck und mit der für die Aufenthaltsdauer notwendigen Menge vorgelegt werden. Das Amt weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass trotzdem die Einreise mit den Arzneimitteln nicht garantiert werden kann.
Hinweis- und Informationspflicht
Nach Ansicht der Zivilkammer hätte der Veranstalter darauf hinweisen müssen, dass in den VAE überaus strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Zumindest bei Ländern, in denen die Vorschriften überdurchschnittlich streng sind, hat der Veranstalter eine Hinweispflicht. Der Kunde musste sich aber ein Mitverschulden von einem Drittel auf seinen Anspruch gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen, weil er sich nicht selbst über die Einfuhrbestimmungen informiert hatte. Schließlich seien diese Informationen öffentlich über das Portal des Auswärtigen Amtes zugänglich, so die Berliner Richter.
(LG Berlin, Urteil v. 10.10.2011, Az.: 38 O 43/11)
(WEL)
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