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Sicher reisen mit Wohnwagen oder Wohnmobil

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Urlaub mit dem Wohnwagen oder Wohnmobil ist nach wie vor beliebt. Damit die Urlaubskasse nicht durch Knöllchen unnötig geschmälert wird, sollte man die wichtigsten Verkehrsregeln dafür kennen. Wer im Urlaub gerne unabhängig ist, zieht oft ein Wohnmobil oder einen Wohnwagen einem Hotel vor. Doch so groß das Freiheitsgefühl mit der mobilen Urlaubsunterkunft auch sein mag: Die Verkehrsregeln sollte man auf jeden Fall einhalten. Sonst riskiert man ein Bußgeld und schlimmstenfalls sogar einen Unfall.

Wie schnell darf man fahren?

Weil Wohnwagen und Wohnmobil aufgrund ihrer Konstruktion und des Gewichts ein ganz anderes Fahrverhalten haben wie zum Beispiel Pkw ohne Anhänger, gelten für sie besondere Verkehrsregeln. Außerhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen gibt § 18 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Höchstgeschwindigkeit vor.

Wohnmobile bis 3,5 t ohne Anhänger müssen keine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten. Mit Anhänger dürfen sie aber nur mit einer mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden. Ab 3,5 bis 7,5 t ohne Hänger darf man damit höchstens 100 km/h fahren und wer mit einem Wohnmobil dieser Gewichtsklasse mit Hänger unterwegs ist, darf auf der Autobahn maximal 80 km/h und 60 km/h auf der Landstraße fahren. Wer mit Pkw und Wohnwagen auf Reisen ist, der darf grundsätzlich höchstens 80 km/h fahren.

Macht eine Sonderzulassung Sinn?

Wenn man mit Pkw und Wohnwagen gerne etwas schneller als 80 km/h unterwegs sein möchte, kann eine Tempo-100-Zulassung sinnvoll sein. Mit dieser am Anhänger anzubringenden Plakette darf man dann bis zu 100 km/h fahren. Die Sonderzulassung samt ausweisender Plakette kann mit Hilfe eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieurs bei der örtlichen Zulassungsstelle beantragt werden. Bei Neuzulassungen ist das ebenso direkt bei der Anmeldung möglich. Allerdings müssen Fahrzeug und Wohnwagen bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen und bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorgeführt werden.

Die Chancen auf die Sondergenehmigung stehen gut, wenn das Zugfahrzeug zum Beispiel ein zulässiges maximales Gesamtgewicht von 3,5 t hat und mit ABS ausgestattet ist, die Reifen unter sechs Jahre alt sind, die Anhängerreifen für 120 km/h ausgelegt sind, mindestens den Geschwindigkeitsindex L haben sowie das Zugfahrzeug über Anhänger-ESP oder der Wohnwagen über eine Stabilisierungseinrichtungen verfügt. Genauere Informationen zu den technischen Details sind beim TÜV erhältlich.

Gelten weitere Besonderheiten?

Für Wohnwägen gelten spezielle Parkregeln. Auf öffentlichen Straßen und Plätzen dürfen abgekoppelte Wohnwägen nicht länger als zwei Wochen abgestellt werden, § 12 Abs. 3b StVO. Ausnahmen gelten nur für gekennzeichnete Parkflächen, die speziell für das Abstellen von Wohnwägen vorgesehen sind. Wer sich nicht an die Parkregeln hält, muss mit einem Bußgeld bis zu 20 Euro rechnen.

Nichts zu befürchten hat man aber, falls der Wohnwagen an das Fahrzeug angekoppelt bleibt. Denn gekoppelt an den Pkw darf er unbegrenzte Zeit auf öffentlichen Plätzen und Straßen abgestellt werden. Das gilt ebenso für Wohnmobile. Parkverbote und Parkbeschränkungen, die ansonsten üblicherweise für Pkw gelten, müssen Fahrer von Wohnmobilen und Autos mit Wohnwägen allerdings ebenfalls befolgen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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