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Reiserücktritt wegen Bandscheibenvorfall

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Reiserücktrittkostenversicherung springt ein, wenn sich eine bereits bekannte Erkrankung akut verschlechtert und der Versicherte wegen der Aussage des Arztes von seiner Reisefähigkeit ausging. Um die Reisekosten im Krankheitsfall erstattet zu bekommen, schließen viele Reisende eine Reiserücktrittkostenversicherung ab. Allerdings ist in den meisten Versicherungsverträgen geregelt, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsfall bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorliegt.

Bandscheibenvorfall

Das Amtsgericht (AG) München hat nun entschieden, dass die Versicherung trotz dieser Klausel Stornokosten erstatten muss, wenn der Reisende aufgrund der Aussagen seines Arztes – trotz einer bestehenden Erkrankung – von seiner Reisefähigkeit ausgeht und sich plötzlich und unerwartet der Zustand verschlechtert, sodass er die Reise stornieren muss. Im vorliegenden Fall hatte sich der Bandscheibenvorfall des Versicherten kurz vor einer gebuchten Romreise verschlechtert, sodass er operiert werden musste. Laut der Aussage des behandelnden Arztes trat die Verschlechterung akut und unerwartet ein, da sich der Bandscheibenvorfall durch die Behandlung erheblich gebessert hatte.

Unerwartete Erkrankung

Nach Ansicht des Richters darf der Versicherte bei einer bestehenden Krankheit auf entsprechend optimistische Aussagen seines Arztes vertrauen und muss nicht mit einer akuten Verschlechterung seines Zustandes rechnen. Denn eine Erkrankung ist nicht nur unerwartet, wenn sie neu entsteht. Auch wenn bereits eine Krankheit besteht, die zuvor die Reisefähigkeit nicht infrage gestellt hat, besteht der Versicherungsschutz. Hier musste der Versicherte nicht mit einer Reiseunfähigkeit rechnen, da ihm ärztlich zuvor bestätigt worden war, dass sich sein Befund durch die Spritzentherapie zu 90 Prozent gebessert hatte.

(AG München, Urteil v. 20.10.2010, Az.: 262 C 11943/09)

(WEL)
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