Unfallversicherung: Bandscheibenvorfall nach Verkehrsunfall – Eintrittspflicht der Versicherung?
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Hier unterhält der Kläger als Versicherungsnehmer bei der beklagten Versicherung eine Unfallversicherung auf Grundlage der AUB 88. Mit der Klage nahm der Kläger die Versicherung auf bedingungsgemäße Leistung aus der Unfallversicherung in Anspruch, wobei die Parteien darüber stritten, ob der bei dem Kläger eingetretene Bandscheibenvorfall überwiegend durch den erlittenen Verkehrsunfall vom 25.07.2001 verursacht worden war. Bei dem Unfall saß der Kläger nicht angegurtet in einem parkenden Pkw. Dieser wurde von einem vorbeifahrenden Lkw, aus den rechts seitlich eine Kranstütze herausragte, mit dieser Stütze erfasst und einige Meter mitgezogen. Bei der Untersuchung im Krankenhaus konnte keine Verletzungen festgestellt werden. Erst ca. zwei Monate später wurde beim Versicherungsnehmer ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert und behandelt. Mit seiner Klage vor dem LG Koblenz hatte der Versicherungsnehmer Erfolg. Auch die Berufung des Versicherers vor dem OLG Koblenz wurde zurückgewiesen. Das OLG Koblenz kam zu der Überzeugung, dass wenn eine aufprallbedingte Bewegungsenergie von 6,3 g bis 7,2 g bewiesen werden kann, im Einzelfall auch ohne dokumentierte Begleitverletzungen die überwiegende Unfallverursachung eines Bandscheibenvorfalls nachgewiesen sein kann. Der Nachweis erfolgte hier auch durch die Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Demnach war der Verkehrsunfall überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall, sodass eine Leistungspflicht für den Versicherer besteht.
OLG Koblenz, 10 U 1848/05
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.
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