Bandscheibenvorfall: Wann zahlt Ihre private Unfallversicherung?

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Voraussetzung für die Leistungspflicht Ihrer privaten Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfalls. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine dauernde Gesundheitsschädigung erleidet. Unfälle auf Grund innerer Ursache (Bsp: Herzinfarkt, Gehirnschlag, Ermüdungsbruch) sind nicht versichert.

Bandscheibenschäden sind grundsätzlich nach AUB 88 und AUB 2010 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Ausnahme: Der Anteil des Unfalls am Schaden beträgt mehr als 50 %. Auch wenn Sie vor dem Unfall keine Schmerzen hatten, beweist dies nicht, dass Sie keine degenerativen Vorschäden hatten (OLG Frankfurt VersR 2006, 1118).

Bei einem isolierten Bandscheibenvorfall nehmen die Gerichte im Streitfall stets eine unfallfremde Mitwirkung von mehr als 50 % an (vgl. OLG Celle VersR 1990, 39). Ein entschädigungspflichtiger Bandscheibenvorfall liegt nur vor, wenn ein Unfall zu einem Wirbelbruch geführt hat (OLG Frankfurt r + s 2004, 431; OLG Schleswig VersR 1995, 825). 

Ein unfallursächlicher Schaden kann auch bei einer Zerreißung der Bandscheibe naheliegen. Indizien sollen sofortige heftige Beschwerden nach dem Unfall sein (OLG Schleswig VersR 1970, 1048).

Anders hat das OLG Koblenz bei einem Auffahrunfall entschieden: Auch bei einer aufprallbedingten Bewegungsenergie von 6,3 - 7,2 g kann ohne Begleitverletzung die überwiegende Unfallverursachung eines Bandscheibenvorfalles vom Versicherten nachgewiesen werden (OLG Koblenz VersR 2008, 1683). Die Versicherung muss dann den degenerativen Vorschaden beweisen. Sie müssen beweisen, dass der Bandscheibenvorfall zu mehr als 50 % durch den Unfall entstanden ist (vgl. Steinmetz/Köster, VersR 2013, 38 - 41).

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


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