Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht wegen Vorerkrankung

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Reiserücktrittsversicherungen dienen dem Schutz vor finanziellen Verlusten bei Stornierung einer Reise aufgrund unerwarteter Ereignisse wie schweren Unfällen oder Erkrankungen des Versicherten oder nahen Verwandten, ebenso bei Eintritt einer Schwangerschaft. Nicht alle Ereignisse sind abgedeckt; die Versicherung zahlt nicht bei bekannten, vorhersehbaren Erkrankungen, es sei denn, eine unerwartete Verschlechterung dieser Krankheit tritt ein. Die Haftung der Versicherung ist begrenzt und oftmals ist ein Selbstbehalt fällig. Versicherungsnehmer haben bestimmte Obliegenheiten wie die unverzügliche Meldung des Versicherungsfalls und Stornierung der Reise. Rechtliche Rahmenbedingungen und Gerichtsurteile können Einfluss auf den Leistungsanspruch haben, weshalb bei unklaren Fällen rechtlicher Rat empfohlen wird. Reiserücktrittsversicherungen können auch bei bekannten Vorerkrankungen leisten, sofern mit Reisefähigkeit gerechnet werden durfte. Eine rechtliche Beratung ist für die Durchsetzung der Ansprüche essentiell. Als erfahrener Anwalt biete ich Online-Termine und Vertretung vor Gericht deutschlandweit, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Stellen Sie sich vor, Sie haben eine lang ersehnte Luxus-Kreuzfahrt gebucht. Die Vorfreude ist groß, die Koffer sind gepackt und dann – kurz vor der Abreise – erkrankt ein Familienmitglied unerwartet. Der Traumurlaub muss storniert werden. Als wäre das nicht schon schlimm genug, stellt sich die Frage, wer die Kosten der Stornierung übernimmt. In dieser Situation kommt häufig die Reiserücktrittsversicherung ins Spiel.


Versichertes Risiko


Reiserücktrittsversicherungen sollen finanzielle Sicherheit bieten, wenn unerwartete Ereignisse die geplante Reise verhindern. Ein bloßer Nichtantritt der Reise reicht nicht aus, um eine Leistungspflicht des Versicherers zu begründen. Es muss auch ein versichertes Risiko eintreten. Zu den versicherten Risiken gehören:


•Tod des Versicherten

•Schwerer Unfall oder (unerwartet) schwere Erkrankung des Versicherten

•Schwerer Unfall oder (unerwartet) schwere Erkrankung eines nahen Verwandten des Versicherten

•Eintritt einer Schwangerschaft


Ein Freund oder eine Freundin, mit dem/der die Reise unternommen werden sollte, ist grundsätzlich nicht erfasst. Anders ist dies, wenn die Buchung der Reise und der Abschluss des Versicherungsvertrages gemeinsam erfolgten und der Reisegefährte verstirbt, verunfallt oder erkrankt. Manche Versicherer erweitern den Versicherungsschutz auf Reisegefährten, indem sie diese als versicherte Personengruppe einstufen.


Entschädigungsleistung


Die Haftung des Versicherers ist auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Oftmals ist ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen. Die genauen Bedingungen ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag.


Obliegenheiten des Versicherungsnehmers


Im Versicherungsfall treffen den Versicherungsnehmer verschiedene Obliegenheiten. Eine vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheiten führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn dadurch berechtigte Interessen des Versicherers gefährdet werden. Bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen wird der Versicherer nur leistungsfrei, wenn diese Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls hatten. Zu den Obliegenheiten gehört es insbesondere, den Versicherungsfall unverzüglich zu melden, die Reise unverzüglich zu stornieren und dem Versicherer alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.


Doch was passiert, wenn die Erkrankung, die zur Stornierung führt, bereits bekannt war? Hier liegt oft der Teufel im Detail.


Ausschluss wegen Vorerkrankung (Risikoausschlüsse)


Die Versicherung ist grundsätzlich nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Nichtantritt der Reise oder der Reiseabbruch auf einem vorhersehbaren Versicherungsfall oder auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer beruht. Die Rechtsprechung hat hierzu zahlreiche Fälle entschieden, an denen sich Versicherungsnehmer orientieren können.


Darüber hinaus bedienen sich Reiserücktrittsversicherungen oft Klauseln, die Leistungen für Vorerkrankungen ausschließen, sofern diese zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt waren und in den letzten sechs Monaten behandelt wurden. Dabei gelten Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen. Diese Klauseln sind in der Regel wirksam und spielen eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, ob die Versicherung im Krankheitsfall einspringen muss.


Gemäß einem Urteil des Landgerichts Dortmund (28. April 2022 – 2 S 13/21) kann auch eine bei Vertragsschluss vorhandene und bekannte Krankheit als unerwartet gelten, wenn der Versicherungsnehmer zunächst mit Reisefähigkeit rechnen durfte. Dies bedeutet, dass eine chronische Erkrankung, die lange Zeit nicht behandlungsbedürftig war, nicht automatisch zu einem Leistungsausschluss führt.


Wie so häufig kommt es also auf den konkreten Einzelfall an, weshalb eine rechtliche Überprüfung unter Zugrundelegung der geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unerlässlich ist.


Ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer


Wenn Sie eine Reiseversicherung abgeschlossen haben und aufgrund einer bekannten Krankheit stornieren müssen, sollten Sie zunächst folgende Schritte beachten:


  1. Dokumentation: Halten Sie alle medizinischen Unterlagen bereit, die belegen, dass die Erkrankung über einen längeren Zeitraum nicht behandlungsbedürftig war. Sie können diesbezüglich bei ihrer Krankenkasse nachfragen oder sich eine schriftliche Bestätigung der behandelnden Ärzte ausstellen lassen.
  2. Fristen einhalten: Melden Sie den Versicherungsfall unverzüglich bei Ihrer Versicherung und reichen Sie alle erforderlichen Dokumente ein.
  3. Rechtliche Beratung suchen: Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen.


Versicherung in Verzug setzen


Rechtsschutzversicherungen übernehmen häufig die Kosten der anwaltlichen Vertretung. Dennoch empfiehlt es sich, vorher die Versicherung schriftlich und im besten Fall per Einwurf-Einschreiben über den gesamten Sachverhalt zu informieren und mit einem konkreten Datum zur Zahlung aufzufordern. Eine angemessene Frist zur Zahlung dürfte bei 14 Tagen liegen.

Bei einem ergebnislosem Fristablauf befindet sich die Versicherung in Verzug, sodass als Verzugsschaden auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung geltend gemacht werden können, sofern der Anspruch berechtigt ist.


Rechtliche Rahmenbedingungen und relevante Urteile


Um Ihre Ansprüche durchzusetzen, ist es wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und einschlägige Gerichtsurteile zu kennen. Neben dem bereits erwähnten Urteil des LG Dortmund sind auch weitere Entscheidungen relevant:


  • OLG Köln, Urteil vom 29.01.2010 – 20 U 149/09:

Hier wurde bestätigt, dass eine Reiseunfähigkeit aufgrund einer unerwarteten Verschlechterung einer bekannten Krankheit versichert ist, wenn keine Anzeichen zum Zeitpunkt der Buchung vorlagen.


  • LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2011:

Auch hier wurde bei einer plötzlichen Verschlechterung einer bekannten und chronischen Erkrankung, die vorher die Reisetauglichkeit nicht beeinträchtigte, eine Einstandspflicht der Versicherung bejaht. Maßgeblich sei nach Ansicht des Gerichts die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten sei.


  • AG Kassel, Urteil vom 19.12.2012:

Verschlechtert sich eine altersgerechte Erkrankung, die bisher unauffällig stabil verlief, handelt es sich auch um eine unerwartet schwere Erkrankung.


Fazit – Lassen Sie sich nicht verunsichern


Eine Reiseversicherung kann auch bei bekannten Krankheiten leisten, wenn die Erkrankung unerwartet auftritt und Sie mit Reisefähigkeit rechnen durften. Um Ihre Rechte durchzusetzen, ist allerdings eine fundierte rechtliche Beratung für den jeweiligen Einzelfall unerlässlich.


Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Versicherung im Falle einer unerwarteten Erkrankung leisten muss, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Als erfahrener Anwalt stehe ich Ihnen mit meiner Expertise zur Seite. Ich biete Ihnen Online-Termine an und vertrete Sie deutschlandweit vor Gericht. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Sie zu Ihrem Recht kommen.


Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Tobias Geisler, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht von der Kanzlei Heckel Löhr Dr. Kronast Körblein in Schwabach unter  09122-931166 oder per E-Mail: Info@rae-schwabach.de und sichern Sie sich eine kompetente und zuverlässige rechtliche Beratung.


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