Reisestornierung, Rechte auch ohne Pauschalreise, COVID-19 und Urlaub

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Rückforderung Ihrer Anzahlungen für Ihre Urlaubs- oder Hochzeitsreise können Sie in jedem Fall verlangen. Ob diese immer dem gesamtenBetrag entspricht kommt zwar auf den Einzelfall an, aber eine grundsätzliche Ablehnung mit der Behauptung (oft in der Presse) die Kosten für ein Ferienhaus seien mangels Pauschalreise nicht zurückzufordern, sind falsch. 

Die gesetzlichen Regelungen für das Pauschalreiserecht finden oftmals analog Anwendung.

Eine außerordentliche Kündigung ist zunächst nach § 543 BGB für beide Reisevertragspartner möglich. Voraussetzung hierfür ist ein sogenannter wichtiger Grund, weshalb ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Hierbei spielen natürlich die Umstände der COVIC-19-Pandemie eine tragende Rolle, wobei die Beherbergungspflicht das Hotel nur im Falle einer amtlichen Betriebsuntersagung entfallen lässt, den Kunden aber wesentlicher leichter aus den Vertragspflichten entbindet. Dies nämlich, wenn z.B. der wesentliche und vertragsgemäße Gebrauch gar nicht möglich ist (bspw. Sporthotel) oder eine konkrete Gesundheitsgefährdung (ggf. auch subjektiv beim Gast/Vorerkrankung) vorliegt - hier kommt es ganz auf den Einzelfall an. Ich berate Sie gerne.

Eine konkrete Gesundheitsgefährdung stellt jedenfalls einen wichtigen Kündigungsgrund dar, wenn die Prognose über die konkrete Gefahr einer Infektion mit einer möglicherweise tödlichen Krankheit am Urlaubsort einen bestimmten Wert überschreitet.  

Mehr dazu in meinem Blog unter www.aktenreiter.info.

https://aktenreiter.wordpress.com/2020/10/22/reise-stornierunng-wegen-corona-covid19-pandemie/


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