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Reiseveranstalter haftet bei Rail & Fly auch für Bahnverspätungen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Bei Bahnverspätungen kann der Reiseveranstalter eines Rail & Fly-Angebots in Haftung genommen werden. Dies gilt sogar, wenn dem Reisenden selbst die Auswahl der geeigneten Zugverbindung bleibt. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Im vorliegenden Fall wurde ein Reiseveranstalter verklagt, Zusatzkosten und Aufwendungen zu erstatten, die der Klägerin wegen eines verpassten Fluges entstanden waren. Die Klägerin hatte bei dem Veranstalter eine All-Inclusive-Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Samaná (Dominikanische Republik) gebucht. Der Hinflug war für den 19. Juni 2007 um 11.15 Uhr vorgesehen. Hierfür buchte die Klägerin ein Rail & Fly Ticket. In diesem Angebot war ein Bahn-Ticket der 2. Klasse enthalten. In den Informationsunterlagen hieß es dabei, es müsse eine Verbindung ausgewählt werden, die spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen würde. Die Klägerin entschied sich für einen Zug, der planmäßig um 09.08 Uhr am Flughafen Düsseldorf ankommen sollte. Aufgrund einer Zugverspätung erfolgte die Ankunft aber erst um 11.45 Uhr, wodurch die Klägerin den Hinflug verpasste. Nach Absprache mit dem Reiseveranstalter reiste die Klägerin weiter nach München und von dort aus einen Tag später in die Dominikanische Republik.

Die Klägerin forderte nun die Zusatzkosten vom Reiseveranstalter zurück. Dabei ging es um die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Taxi. Nachdem schon das Amtsgericht und auch das Landgericht in Frankfurt der Klägerin Recht gaben, wies nun der Bundesgerichtshof die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück und bestätigte somit die Haftung des Reiseveranstalters.

(BGH, Urteil v. 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10)

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