Relative Auswirkung der Rechtsprechung des BGH bzgl. Pershing LLC. - Dänische Broker Saxo Bank

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Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Sachen Pershing LLC. endet mit folgenden Leitsätzen:

Deutsche Gerichte sind international zuständig für Klagen gegen ausländische Broker, die Beihilfe zu einer im Inland begangenen unerlaubten Handlung leisten. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet (BGH, Urteil vom 9. März ).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem „Pershing Urteil" eine Mitwirkungshandlung des Brokers aufgrund eines seiner Ansicht nach sittenwidrigen Geschäftssystems in der Bereitstellung des Handelssystems gesehen. Terminoptionsgeschäfte sind hoch spekulative Derivate die ein ganz erhebliches Risiko des Totalverlustes beinhalten.

Die Saxo Bank hat CFD´s und Forexhandel auf ihren Konten abgerechnet die über Vermittler in Deutschland an das dänische Finanzinstitut vermittelt worden waren. Hierbei handelt es sich auch um hochspekulative Derivat-Geschäfte die ebenso mit einem erheblichen Totalverlustrisiko einhergehen. Allerdings wird zumindest von dem Geschäftsführer einer Vermittlungsgesellschaft die an die Saxo Bank Anlegergeschäfte vermittelte, die Ansicht vertreten, dass diese Derivate nicht mit Terminoptionen zu vergleichen sind.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Anlegerklagen der Pershing Anleger in der Vergangenheit zum Teil sehr intensiv und nicht immer im Sinne des wiederholt begehrten Anlegerschutzes behandelt. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 in dem eine Klage gegen die dänische Brokergesellschaft SAXO Bank AG verhandelt wurde, war deutlich, dass das Landgericht Düsseldorf nicht unkritisch die Rechtsprechung des BGH in Sachen der amerikanischen Brokergesellschaft Pershing LLC. auf Fälle des dänischen Brokerunternehmens übertragen will.

Die Fälle werden nicht „über einen Kamm geschert". Es werden verschiedene Gründe für eine ggf. in Betracht kommende Klageabweisung diskutiert.

Selbst die 6te Kammer des OLG Düsseldorf hatte in der Vergangenheit in einem Anlegerfall zu Lasten des Klägers die für ihn bestehende Darlegungs- und Beweislast hoch angesetzt und aufgrund nicht ausreichend substantiierten Sachvortrages die Klage abgewiesen.

Wir empfehlen daher den geschädigten Anlegern die fallbezogenen Besonderheiten ausführlich über ihre Anwälte prüfen zu lassen um keine unerwarteten Überraschungen vor Gericht zu erleben.

Anlegerschutzfälle der vorliegenden Art sind seid jeher stark umstritten, die Klageverfahren werden von beiden Seiten aggressiv und mit vielfältiger juristische Argumentation vertreten.

Nicht zuletzt aufgrund dieser Praxis tut sich der geschädigte Anleger einen großen Gefallen, von vornherein mit einem Rechtsstreit in mindestens 2 Instanzen und divergierende Rechtsprechungspraxis zu rechnen.

Schön, wenn er Anwälte beauftragt hat, die ihm die tatsächliche Praxis erklären und keine vorbehaltlosen Gewinnversprechungen abgeben. Vorbehaltlose Gewinnversprechungen hatten die Anleger im Zweifel schon zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit den Vermittler und Broker von den Telefonverkäufern erhalten. Anwälte sollten sich nicht zu derlei Versprechungen hinreißen lassen.

Allerdings ist auch klarzustellen: Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind unseres Erachtens zweifellos die Chancen der Anleger gestiegen Schadensersatzansprüche gegen ausländische Brokergesellschaften zu realisieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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