Reparatur in freier Werkstatt kann bei späteren Schadensfällen Nachteile bringen

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Die Reparatur in einer freien Werkstatt kann für Geschädigte bei späteren Schadensfällen erhebliche Nachteile bringen. Grundsätzlich kann ein Geschädigter sein Fahrzeug in seiner Markenwerkstatt reparieren lassen bzw. zu deren Verrechnungssätzen den Schaden (fiktiv) abrechnen.

Dies kann jedoch, wie im Februar dieses Jahres das OLG Bremen (Urteil v. 7.2.11 - 3 U 61/11) entschieden hat, im Einzelfall anders sein; so hat das OLG Bremen entschieden, dass das Verweisen an eine freie Werkstatt für den Geschädigten nicht unzumutbar ist, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist und das Fahrzeug bereits früher schon in einer freien Fachwerkstatt repariert wurde.

Das bedeutet in der Konsequenz, wer sein Fahrzeug aus Kostengründen in freien Werkstätten reparieren lässt, kann dann später bei Verkehrsunfällen ggfs. nicht mehr zu den deutlich höheren Verrechnungssätzen einer Markenwerkstatt bei der gegnerischen Versicherung abrechnen.


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