Reparaturablaufplan ist Teil des Schadens und kann bei der Versicherung geltend gemacht werden

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Auch das Amtsgericht Horb am Neckar (AZ: 1 C 130/15) hat klargestellt, wie zuvor bereits das Landgericht Mosbach (Urteil vom 17.10.2012, AZ: 5 S 51/12), dass die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.

Im konkreten Fall streiten sich die Parteien um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Unfall hatte sich am 09.12.2014 ereignet, am nächsten Tag wurde der Sachverständige mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens beauftragt. Am selben Tag wurde das Fahrzeug besichtigt und das Gutachten am 15.12. erstellt und am 22.12. gab die Klägerin die Reparatur in Auftrag. Schließlich wurde am 23.12. die Reparaturfreigabe durch die Beklagte erteilt.

Die Klägerseite begehrte nun die Erstattung der Kosten für den vom Autohaus erstellten Reparaturablaufplan sowie die restliche Standgebühr für fünf Tage. Die hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Amtsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens sind, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Reparaturdauer und daher die Erstellung eines Reparaturablaufplans verlangt. Damit stellen die hierfür entstandenen Kosten einen gem. § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden dar.

Nachdem die Klägerin des Gutachtens erhalten hatte, war ihr noch eine kurze Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb derer sie sich entscheiden konnte, ob sie ihr Fahrzeug reparieren lassen möchte oder fiktiv abrechnet. Vorliegend ist von einer angemessenen Überlegungsfrist von zumindest 3 Tagen auszugehen, wobei der Tag des Gutachteneingangs nicht mitzurechnen ist. Demnach musste die Klägerin frühestens am 22.12. den Reparaturauftrag erteilen, was auch geschehen ist. Da die Reparaturfreigabe durch die Beklagte am 23.12. erfolgte, waren die Standgebühren vom 9.12. bis 23.12. von der Versicherung zu übernehmen.


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