Reseller-Auskunft und Beweisverwertungsverbot im Filesharing-Gerichtsverfahren

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Filesharing-Gerichtsverfahren nach erfolgloser Abmahnung: Der beklagte Anschlussinhaber ist Kunde bei einem Reseller, z.B. bei 1&1. Das landgerichtliche Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG noch vor der Abmahnung richtete sich jedoch nur gegen den Netzbetreiber, z.B. die Deutsche Telekom AG. Durch den Gestattungsbeschluss des Landgerichts wurde der Netzbetreiber zu der Auskunft verpflichtete, welchem Kunden die ermittelte IP-Adresse zugeordnet war. Der Netzbetreiber gab die Auskunftsverpflichtung an den Reseller weiter. Der Reseller als Vertragspartner des Anschlussinhabers erteilte schließlich die Auskunft.

Steht nun der Auskunft nun im Prozess ein Beweisverwertungsverbot entgegen? Erging bereits die Abmahnung zu Unrecht? Kann sich der beklagte Anschlussinhaber mit diesem Argument nicht nur gegen die Abmahnung, sondern auch gegen die Klage verteidigen?

Diese Frage an der Schnittstelle von Urheberrecht, Datenschutzrecht und Zivilprozessrecht wird von den Gerichten zurzeit nicht einheitlich beantwortet – nachfolgend eine kurze Darstellung mit Rechtsprechungsübersicht.

Reseller-Auskunft und Beweisverwertungsverbot – worum geht es?

Beweisverwertungsverbot im Gerichtsverfahren bedeutet: Die Auskunft ist zu behandeln, als existiere sie überhaupt nicht, weil sie auf unrechtmäßige Weise erlangt wurde.

Seit dem Beginn des Jahres 2015 wurde der Frage, ob sich der Anschlussinhaber verteidigen kann, indem er sich auf ein Beweisverwertungsverbot beruft, von mehreren Gerichten ganz uneinheitlich beantwortet. Einige Gerichte sprachen sich für eine Verwertbarkeit der Provider-Auskunft aus, welchem Kunden die IP-Adresse zugeordnet war. Die jedenfalls bislang größere Anzahl sahen indes ein Beweisverwertungsverbot. Ein vorläufiges Zwischenergebnis:

Rechtsprechung: Beweisverwertungsverbot bei Auskunft durch Reseller

  • AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14.11.2014, Az. 411 C 250/14
  • AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14
  • AG Koblenz, Urteil vom 09.01.2015, Az. 411 C 250/14
  • AG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 15.04.2015, Az. 3 C 74/14
  • AG Augsburg, Urteil vom 22.06.2015, Az. 16 C 3030/14
  • AG Staufen (Breisgau), Urteil vom 30.06.2015, Az. 2 C 296/14
  • AG Rostock, Urteil vom 25.08.2015, Az. 48 C 11/15
  • LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15
  • AG Koblenz, Urteil vom 14.08.2015, Az. 411 C 2168/14
  • AG Koblenz, Urteil vom 10.09.2015, Az. 132 C 1809/14 (Beweisverwertungsverbot selbst bei Konzernunternehmen)
  • AG Leipzig, Urteil vom 20.10.2015, Az. 115 C 1375/15
  • AG Lahr, Hinweisbeschluss, Az. 5 C 13/14

Rechtsprechung: Kein Beweisverwertungsverbot

  • AG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 24.09.2015, Az. 10 C 633/15
  • LG Berlin, Urteil vom 03.11.2015, Az. 15 S 5/15
  • AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15

Entscheidung des BGH fehlt bislang

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Frage, sich der beklagte Anschlussinhaber in einem Filesharing-Prozess mit dem Hinweis auf ein Beweisverwertungsverbot verteidigen kann, fehlt bislang und ist bislang auch noch nicht absehbar. So gilt derzeit für betroffene Anschlussinhaber: Wer nicht wagt, gewinnt nicht – es wäre verkehrt, auf diese Verteidigungsmöglichkeit zu verzichten. Und zwar nicht erst im Gerichtsverfahren, sondern möglichst bereits in der vorgerichtliche Korrespondenz – am besten bereits als unmittelbare Reaktion in der Antwort auf die Abmahnung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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