Restschuldbefreiung des Schuldners trotz Freiheitsstrafe möglich?

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Ist die Restschuldbefreiung generell ausgeschlossen, weil der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine Straftat begeht, wegen derer er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird?

Nein, auch wenn ein Schuldner zu einer Freiheitsstrafe während der Wohlverhaltensperiode verurteilt wird, kann er eine Restschuldbefreiung erlangen. Es ist jeweils eine genaue Einzelfallprüfung vorzunehmen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist nur dann möglich, wenn der Schuldner gemäß § 296 Abs. 1 InsO (Insolvenzordnung) eine seiner Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode verletzt. Durch diese Obliegenheitsverletzung muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sein - konkret messbar. Eine nur abstrakte Gefährdung reicht nicht aus.

Im Rahmen einer Vergleichsrechnung muss die Vermögensdifferenz zwischen der Tilgung der Verbindlichkeiten mit und ohne Obliegenheitsverletzung ermittelt werden. Im hier relevanten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Schuldner schon vor seiner Inhaftierung kein pfändbares Einkommen erzielt. Von daher ist davon auszugehen, dass die Gläubiger durch die Inhaftierung zwar möglicherweise abstrakt, keinesfalls aber konkret schlechter gestellt wurden. Vor diesem Hintergrund war im zu entscheidenden Fall dem Schuldner trotz des Antritts einer Haftstrafe Restschuldbefreiung zu gewähren.


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