Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren

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Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.20 eine Verkürzung des Insolvenz- bzw. Restschuld-befreiungsverfahrens beschlossen, die zum Jahreswechsel 2020 / 2021 in Kraft getreten ist. Die Laufzeit des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt demnach einheitlich nur noch drei Jahre. 

Im Gegensatz zur bislang geltenden Rechtslage hängt die Laufzeit nicht mehr davon ab, ob es dem  betroffenen Schuldner gelingt, einen gewisse Quote der Verbindlichkeiten oder zumindest die Verfahrenskosten während dieser Laufzeit zu begleichen. Auch Betroffene, die über kein pfändbares Einkommen verfügen, können von der Reform somit profitieren und in einem doch recht überschaubaren Zeitraum von lediglich drei Jahren schuldenfrei werden. Die neue, verkürzte Laufzeit gilt rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die ab dem 01.10.20 beantragt wurden. 

Die Beantragung und Erlangung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren ist für alle natürliche Personen möglich, also für Privatpersonen, Selbständige, ehemals Selbständige, Arbeitslose, Rentner etc. 

Vor dem Hintergrund der Coronapandemie, die viele Mitbürger in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird, ist diese Gesetzesänderung, die auf der Vorgabe einer EU-Richtlinie beruht, begrüßenswert. Den Betroffenen wird ein noch schnellerer wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht, als das nach der bisherigen Rechtslage möglich war. 

Weitere Informationen zum Thema können Sie meinen Rechtstipps "Restschuldbefreiung, was ist das, was ist zu tun, was ist zu beachten?" und "Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren - weitere Änderungen der Reform" sowie meiner Internetpräsenz (www.rak-weiss.de) entnehmen. 

Hinweis: Der vorstehende Rechtstipp wurde nach bestem Wissen und mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird für Inhalt, Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen. Die Rechtslage kann sich zwischenzeitlich geändert haben. Verbindliche und belastbare Auskünfte können nur nach Vereinbarung eines entsprechenden Mandats sowie nach eingehender Betrachtung des Einzelfalles erfolgen.


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