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Restschuldbefreiung und Anfechtung

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Durch die Erteilung der Restschuldbefreiung verliert der Gläubiger seine Ansprüche gegen den insolventen Schuldner. Mitunter allerdings erhält ein Gläubiger Informationen, nach denen der Schuldner verwertbares Vermögen vor seiner (Privat-) Insolvenz auf Dritte übertragen hat. Über einen derartigen Fall hatte der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 22.03.2018 zum Az. IX ZR 163/17 zu entscheiden. Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Der Insolvenzschuldner hatte planmäßig Vermögen seinen Gläubigern entzogen, insbesondere durch die Übertragung von werthaltigem Grundbesitz an seine Ehefrau. Im Insolvenzverfahren hatte der jetzt klagende Gläubiger nur einen Teil seiner Forderung über die Quote befriedigt erhalten. Nunmehr nahm der Gläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Ehefrau des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtungsklage auf Zahlung bzw. Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.

Die Anfechtungsklage gegen die Ehefrau wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Die Ehefrau könne sich auf die dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen. Eine der Anfechtung zugrunde liegende Forderung bestünde nicht mehr. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Anfechtungsklage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht worden sei. Eine Zulassung der Anfechtung nach erteilter Restschuldbefreiung würde die erteilte Restschuldbefreiung umgehen.

Diese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt seien. Die Ehefrau könne sich nicht auf die dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen. Die Rechte des Insolvenzschuldners würden auch nicht beeinträchtigt, da sein Vermögen durch die Restschuldbefreiung geschützt werde. Ansprüche des Anfechtungsgegners, hier also der Ehefrau gegen den Insolvenzschuldner, sind, dieses hatte der BGH bereits im Jahr 2011 entschieden, solche, die nur im Insolvenzverfahren hätten geltend gemacht werden können. Damit müsste sich die Ehefrau auch die Wirkung des § 301 InsO entgegenhalten lassen.

In diesem Fall erweitert der Bundesgerichtshof die Rechte der Gläubiger eines insolventen Schuldners. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bekannt gewordene Ansprüche können damit weiterhin, sofern es sich um anfechtungsrechtliche Ansprüche handelt, durchgesetzt werden. Dieses gilt auch für solche Ansprüche, die der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren nicht durchsetzen wollte oder nur bei Stellung eines Kostenvorschusses durch die Gläubiger. Selbst bei der Zahlung von Kostenvorschüssen durch den Gläubiger würde dieser im Falle eines verlorenen Anfechtungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter die Kosten alleine tragen, dem gegenüber im Fall eines gewonnenen Verfahrens zwar die Kosten vollständig erstattet, aber ansonsten nur im Rahmen der Quotenverteilung seinen Erlös erhalten.

Wegen der höheren Erlöschancen ist für den Gläubiger daher zu überlegen, den Prozess nach Abschluss des Insolvenzverfahrens selbst zu führen.

Selbstverständlich sind in diesem Zusammenhang auch die anfechtungsrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten.

Für eine Prüfung und Beratung im Einzelfall stehen wir gerne zur Verfügung.



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