Neuerung ​im Arbeitsrecht für 2024

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1. Stichwort telefonische Krankschreibung: Das war während der Corona-Pandemie bis 31.3.2023 möglich und lief dann aus. Seit 7.12.2023 geht das wieder und bis auf weiteres open end.

Aber: Es gibt drei Voraussetzungen:

- Es geht um eine leichte Erkrankung, 

- Patient und Hausarzt kennen sich bereits und 

- eine Videoschalte ist nicht möglich. 

Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine Krankschreibung per Telefon für bis zu fünf Tage möglich.

2. Stichwort Krankschreibung durch Videoschalte: Besteht diese Möglichkeit, ist eine Krankschreibung für bis zu sieben Tage möglich. 

Achtung: Die Krankschreibung kann dann auch erfolgen, wenn sich Patient und Arzt noch nicht kennen, dann aber nur bis zu drei Tagen.

3. Stichwort elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wird man krankgeschrieben, meldet der Arzt per elektronischer Krankschreibung (eAU) die Arbeitsunfähigkeitsdaten für gesetzlich Krankenversicherte an die Krankenkassen. Arbeitgeber können die Daten dann dort abrufen. 

Die Vorlage des bekannten „gelben Zettels“ ist nicht mehr erforderlich.

Wichtig: Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Beschäftigte ihre Arbeitgeber auch weiter unverzüglich über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren müssen

4. Stichwort Mindestlohn: Zum 1.1. wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. 

5. Stichwort Minijobs: Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde per 1.1. von bisher Euro 520 auf 538 Euro monatlich angehoben, was zu einer Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro führt. 

Das bedeutet, dass Mini-Jobber weiterhin bis zu 43,35 Stunden im Monat arbeiten dürfen. Bitte Arbeitsverträge überprüfen und ggf. anpassen.

Im Kielwasser dieser Erhöhung wurde auch der Mindestlohn für Auszubildende erhöht. Wer ab 1.1.2024 eine Ausbildung beginnt, hat Anspruch auf eine monatliche Mindestvergütung von 649 Euro im ersten Lehrjahr, sofern tarifvertraglich keine Abweichungen vorgesehen sind.

6. Stichwort Kinderkrankengeld: Hier gibt es Kürzungen gegenüber der bis 31.12.2023 geltenden, aus der Pandemie stammenden Regelung. Die Neuregelung liegt aber über den Vorgaben aus der Vorpandemiezeit.

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben ab dem 1.1. Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld (Alleinerziehende: 30 Tage) pro Kind und Elternteil, Alleinerziehende dementsprechend 30 Tage. Es gilt aber eine jährliche Höchstgrenze von 35 Tagen pro Elternteil und 70 Tagen bei Alleinerziehenden.

7. Stichwort Elterngeld: Hier hat der Gesetzgeber die Ansprüche durch Senkung der Einkommensgrenze beschränkt. Bei Geburten nach dem 1.4.2024 beträgt die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens für Paare 200.000 Euro und für Alleinerziehende 150.000 Euro. Damit werden nur noch Haushalte gefördert, die weniger als diese Beträge erhalten. 

Eine Änderung gibt es auch bei den sogenannten Partnermonaten: Bei Betreuung durch beide Elternteile wird Elterngeld zwar auch weiterhin für bis zu 14 Monate gezahlt werden. Die Änderung liegt darin, dass Eltern nur noch einen Monat parallel Elterngeld beziehen können. Mindestens einer der Partnermonate muss innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes allein genommen werden. 

Zur Verdeutlichung: Bisher konnten beide Elternteile parallel in Elternzeit gehen und dabei den 14-monatigen Anspruch beliebig zwischen sich aufteilen.


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