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Rettungsgasse

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Nach einem Unfall muss gewährleistet sein, dass Rettungskräfte und Einsatzfahrzeuge so schnell wie möglich zu den verletzten Personen gelangen können. Mitunter können Minuten über Leben und Tod entscheiden. Vielfach werden Rettungsgassen aber nicht (richtig) gebildet oder es kommt zu Behinderungen bei der Durchfahrt der Rettungsfahrzeuge, so dass wertvolle Zeit verstreicht.

Der Gesetzgeber hat diesen Umstand zum Anlass genommen die bisherigen Bußgeldsätze für das Nichtbilden bzw. für das unzulässige Befahren einer Rettungsgasse noch weiter zu verschärfen. Der seit November 2021 geltende neue Bußgeldkatalog sieht folgende Sanktionen vor:

Wer eine Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bildet, muss mit einem Bußgeld von mindestens 200,00 € rechnen. Bei Behinderung, Gefährdung oder gar Sachbeschädigung wird es noch teurer (bis zu 320,00 €). In jedem Fall erhält der Autofahrer eine Eintragung von 2 Punkten in Flensburg sowie ein einmonatiges Fahrverbot.

Ebenso wird das unberechtigte Befahren einer Rettungsgasse geahndet, die Polizei- und Hilfsfahrzeugen vorbehalten ist. Hier droht ein Bußgeld von mindestens 240,00 €, 2 Punkten in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 Monat. Sollte es zu einer Sachbeschädigung kommen, wird neben einer Eintragung von 2 Punkten und der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes ein Bußgeld von 320,00 € fällig.

Bei vorsätzlicher Begehungsweise werden die Regelgeldbußen verdoppelt.

Wie eine Rettungsgasse richtig gebildet wird, hat der Gesetzgeber in § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben: Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen eine freie Gasse bilden.

Bei einer zweispurigen Fahrbahn ist die Rettungsgasse also zwischen dem linken und dem rechten Fahrstreifen zu bilden. Autofahrer, die sich auf dem rechten Fahrstreifen befinden, müssen möglichst weit rechts fahren und Autofahrer, die sich auf dem linken Fahrstreifen befinden, möglichst weit links.

Bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen ist die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem mittleren Fahrstreifen zu bilden. Ist die Autobahn sogar vierspurig, muss die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und dem rechts daneben befindlichen Fahrstreifen gebildet werden.

Standstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn, ihre Benutzung ist daher grundsätzlich nicht erlaubt. Zur Bildung einer Rettungsgasse dürfen sie nur ausnahmsweise mitbenutzt werden, wenn ansonsten nicht genügend Platz für die Rettungsgasse vorhanden wäre.

Es gilt der Grundsatz der ständigen Vorsicht und der gegenseitigen Rücksichtnahme durch angepasstes Verhalten und angemessene Geschwindigkeit. Drängeln oder Hupen sind nicht erlaubt. Keinesfalls darf die Rettungsgasse zum Sichvordrängeln missbraucht werden – auch nicht von Motorradfahrern. Die Benutzung der Rettungsgasse ist ausschließlich den Rettungskräften (Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Arzt- und Abschleppfahrzeuge) vorbehalten. Man sollte beim Stehenbleiben zudem einen ausreichenden Abstand zum Vordermann einhalten, um notwendige Ausweichmanöver durchführen zu können. Ein Fahrstreifen­wechsel über die Rettungsgasse ist nur dann zulässig, wenn man sich sicher auf der anderen Seite einordnen kann.

Sollten Sie eine Anhörung oder einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf erhalten Sie hätten keine Rettungsgasse gebildet, schalten Sie unbedingt frühzeitig einen Anwalt ein. Denn mit Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Verkehrsrecht kann oftmals ein Fahrverbot vermieden werden.

Foto(s): ©Adobe Stock/VRD

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Ordnungswidrigkeitenrecht, Verkehrsrecht

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