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Rheinland-Pfalz: Tantra-Massage-Studios müssen derzeit (noch) geschlossen bleiben

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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erachtet den Betrieb eines Tantra-Massage-Studios derzeit als unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts unterliegt ein derartiger Betrieb dem Öffnungsverbot des § 4 der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) vom 19. Juni 2020 (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.08.2020, Az.: 6 B 10864/20.OVG)

Die Verordnung regelt in § 4 Nr. 3, dass die Öffnung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen untersagt ist. Damit sieht die Verordnung kein "Totalverbot" der Prostitution vor. 

Die Antragstellerin begehrte in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Trier die Feststellung, dass die oben genannte Regelung der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz der Öffnung ihres Tantra-Massage-Studios nicht entgegensteht. Der Eilantrag wurde allerdings abgelehnt. 

Die gegen die ablehnende Entscheidung eingereichte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückgewiesen. 

Der Begründung ist u.a. folgendes zu entnehmen:  Der Verordnungsgeber bringe mit dem Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ zum Ausdruck, dass die Durchführung von sexuellen Handlungen in Prostitutionsbetrieben bzw. gewerblichen Einrichtungen untersagt werden soll. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Tantra-Massage-Studio um eine Prostitutionsstätte im Sinne der Corona-Bekämpfungsverordnung handele oder um eine „ähnliche Einrichtung“. Maßgebend sei, dass die Durchführung sexueller Handlungen in gewerblichen Einrichtungen wegen des damit verbundenen Infektions- bzw. Ansteckungsrisikos unzulässig sei. 

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Betriebs der Antragstellerin im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistungen wie etwa Wellness-Massagen sah das Gericht nicht. Aufgrund des bei Tantra-Massagen vermehrten Ausstoßes von Aerosolen bestehe ein deutlich höheres Infektionsrisiko als bei der Durchführung von Wellness-Massagen.

Das OVG Rheinland-Pfalz folgt mit dieser Entscheidung nicht dem aktuellen Trend der Lockerungen auch in Bezug auf das Thema Prostitution, der sich in anderen Bundesländern beobachten lässt.


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