Richtiges Verhalten bei Einbruch im Urlaub

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Die weltweite Reisewarnung ist endlich aufgehoben; zumindest EU-weit dürfen wir trotz Corona in den Urlaub fahren. Die Schattenseite: Das Einbruchsrisiko steigt, wenn das eigene Zuhause leer steht.Wichtig ist deshalb, dass man Beaufsichtigung und Kontrolle der eigenen Wohnung organisiert. Aber auch dann ist man vor einem Einbruch natürlich nicht endgültig geschützt.

Erfährt der Wohnungsnutzer innerhalb seines Auslandsurlaubs, dass bei ihm zu Hause eingebrochen worden ist, so ist er nicht verpflichtet, unmittelbar seinen Urlaub abzubrechen, nach Hause zurückzukehren und eine Liste der gestohlenen oder beschädigten Gegenstände an den Hausratsversicherer und an die Polizei abzuliefern. Ausreichend ist, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls unmittelbar bei Versicherer und Polizei anzeigt und die Schadensliste alsbald nachreicht. 

Wir verweisen hierbei auf ein Urteil des OLG Celle vom 11.12.2014 (Az.: 8 U 190/14). In diesem Fall hatte der Hausratversicherer seinen Leistungsersatz gekürzt, weil ein Wohnungseinbruch Mitte Juli 2012 stattfand, der bestohlene Wohnungsnutzer aber erst am 31. Juli 2012 aus seinem Auslandsurlaub zurückkam und eine Liste der abhandengekommenen und beschädigten Gegenstände erst am 23. August 2012 bei der Polizei und bei seinem Hausratversicherer einreichte.

Nach Ansicht des Versicherers war das zu spät. Die Versicherungsbedingungen hätten den Bestohlenen zu einem unverzüglichen Tätigwerden verpflichtet. Dem sei er grob fahrlässig nicht nachgekommen. Das versicherte Einbruchsopfer hielt dagegen: Früher sei ein Rückflug nicht zu erreichen gewesen. Zu Hause habe er sich erst einmal in dem hinterlassenen Chaos orientieren und aufräumen müssen, bevor überhaupt klar gewesen wäre, welche Gegenstände gestohlen oder beschädigt worden seien.

Das OLG Celle gibt dem Versicherungsnehmer und Einbruchsopfer im Wesentlichen Recht. Es sei unverhältnismäßig, nur zur Erfüllung einer gegenüber der Polizei und dem Versicherer zu erfüllenden Obliegenheit den früheren Abbruch des Urlaubs zu verlangen. Zumindest sei sein Verhalten noch nicht grob fahrlässig gewesen.


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