Keine Umlage von Rauchmeldermiete mehr als sonstige Nebenkosten !

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Es gibt ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs :  Die Rauchwarnmelder-Miete kann nicht vom Vermieter mit den Nebenkosten umgelegt werden.Der Mieter muss die Kosten für die Miete der Rauchwarnmelder nicht tragen, auch diese Position unter sonstige Nebenkosten ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.Eine Umlage der Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern käme laut BGH nur gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV als sonstige Betriebskosten in Betracht, weil Kosten im Zusammenhang mit Rauchwarnmeldern in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV nicht aufgeführt sind. Allerdings sind die Kosten auch nicht als sonstige Betriebskosten umlagefähig, denn Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen ausschließlich dann an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten. Die Kosten für den Erwerb wären aber nicht umlagefähig, denn Anschaffungskosten stellen keine Betriebskosten dar. BGH, Urteil vom 11.05.2022 – VIII ZR 379/20. Auch wenn dieses Urteil logisch begründet wurde vom BGH, kann dem nur widersprochen werden. Eine Anschaffung ist nicht dasselbe wie eine Miete. Es kann nicht richtig sein, dass der Vermieter ab jetzt derartige sonstige Nebenkosten, welche wie hier der Fall aufgrund von gesetzlichen Vorgaben erbracht werden müssen, nicht als Betriebskosten an den Mieter weiter gegeben werden dürfen. Der Mieter muss ja auch die Miete für Verbrauchserfassungsgeräte wie Wasserzähler im Rahmen der Betriebskosten zahlen. Soweit der BGH hierzu ausführt, dass das eine Ausnahmeregelung sei, die nicht auf die Anmietung anderer technischer Geräte ausgedehnt werden dürften, so hat diese Entscheidung doch ein wenig Unverständnis auf der Vermieterseite zur Folge. Meiner Meinung nach zu Recht ! Hier muss sich der BGH an dem messen lassen, was bereits Bestand hat und kann hier nicht mit Ausnahme etc. argumentieren. Es wird hier eindeutig vom Ergebnis her argumentiert, einmal mehr durch den BGH. Enttäuschende Entscheidung.


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