Risiken durch unrichtige Gesellschafterlisten seit der GmbH-Reform

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Die GmbH-Reform hat zu weitreichenden Änderungen im GmbH-Recht geführt. Einer der zentralen Reformpunkte ist dabei die umfassende Aufwertung der Gesellschafterliste.

Für die Praxis von zentraler Bedeutung ist insbesondere die Einführung eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen, der unmittelbar an die Gesellschafterliste anknüpft. Wer künftig einen GmbH-Anteil erwerben will, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass es sich bei den in die Gesellschafterliste eingetragenen Personen um die tatsächlichen Anteilsinhaber handelt – unabhängig davon, ob dies auch der wahren Rechtslage entspricht. Der gutgläubige Erwerb von Anteilen dient primär der Rechtssicherheit bei Unternehmens- und Beteiligungskäufen. Allerdings birgt er zugleich das Risiko, Eigentum an Gesellschaftsanteilen allein aufgrund der Unrichtigkeit der zum Handelsregister gereichten Gesellschafterliste zu verlieren. Dies gilt zumindest dann, wenn die fehlerhafte Eintragung dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Hierfür ist nicht zwangsläufig ein schuldhaftes Verhalten des Berechtigten erforderlich. Es reicht bereits aus, dass er die fehlerhaften Eintragungen in der Gesellschafterliste zumindest (mit-)veranlasst hat. Danach käme eine Zurechenbarkeit etwa dann in Betracht, wenn sich der wahre Rechtsinhaber nach einem Anteilsübergang nicht um die Korrektur der Gesellschafterliste bemüht, im Falle von bedingten Übertragungen die Mitteilung des Eintritts der Bedingung unterlässt oder die Änderung der Gesellschafterliste nach einer (erkennbar) unwirksamen Übertragung bewirkt.

Die durch die GmbH-Reform eingeführte Legitimationswirkung der Gesellschafterliste hat ebenfalls weitrechende Konsequenzen für die Ausübung von Gesellschafterrechten sowie für Beschlussfassungen bei Gesellschafterversammlungen. Bei Veränderungen im Gesellschafterkreis oder in der Beteiligungsstruktur gilt im Innenverhältnis nunmehr allein derjenige als Anteilsinhaber, der als solcher eingetragen ist. Dies bedeutet zum einen, dass einzelne Gesellschafter ihre Mitgliedschaftsrechte (z. B. Stimmrechte, Dividendenansprüche oder Auskunftsrechte gegenüber der Geschäftsleitung) nur im Falle ihrer Eintragung wahrnehmen können. Zum anderen können sich daraus auch Gefahren für die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung als solche ergeben. Nimmt ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung teil, der nicht ordnungsgemäß in die Gesellschafterliste ein Handelsregister eingetragen ist, können die auf seiner Mitwirkung beruhenden Beschlüsse fehlerhaft, ja sogar unter Umständen unwirksam sein. Aufgrund dieser gravierenden Veränderungen ist in der Praxis – sowohl für Gesellschafter als auch GmbH-Geschäftsführer – mit erheblichen Haftungsrisiken und Komplikationen zu rechnen.

Die GmbH-Reform bewirkt gerade bei zahlreichen Altgesellschaften, die vor dem 01.11.2008 gegründet wurden, einen nicht unerheblichen Anpassungsbedarf. Denn viele dieser Listen sind unvollständig, veraltet oder lückenhaft. Zudem sind nach wie vor nicht alle Gesellschafterlisten online abrufbar. Die Gesellschafter haben jetzt somit ein ganz erhebliches Eigeninteresse, dass die Gesellschafterliste richtig geführt wird. Spätestens vor dem jährlichen Gesellschafterbeschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung gilt es daher, die Gesellschafterliste zu überprüfen und ggf. auch anzupassen. Aber auch für die Zukunft ist anzuraten, die Gesellschafterliste in einem regelmäßigen Turnus – spätestens jedoch vor dem Ablauf von drei Jahren – einzusehen und zu überprüfen. Im Übrigen werden auch die Finanzämter künftig regelmäßig prüfen, ob die Gesellschafterbeschlüsse tatsächlich wirksam gefasst worden sind (z. B. bei Begründung von Organschaften)

Daniel Hermann

Rechtsanwälte Hermann & Partner, Heilbronn


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