Risikoaufklärung bei Fonds: Pflicht zur Aufklärung auch ohne Entgegennahme des Emissionsprospekts

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Anfang Februar 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anlageberater noch nicht von seiner Beratungsverpflichtung befreit ist, nur weil der potenzielle Anleger den Emissionsprospekt nicht lesen will.

Generell kann die Aufklärung über Risiken einer Anlagemöglichkeit auch durch die rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, wenn diese so rechtzeitig ist, dass der Anleger noch ausreichend Zeit hat, um sich mit diesem zu informieren. Die mündliche Aufklärung erfüllt die Informationspflicht jedoch gleichermaßen.

Ein Aufklärungsgespräch erübrigt sich deshalb nicht direkt durch die Weigerung den Prospekt zu lesen. Das Gespräch soll auch dann erfolgen, wenn die Haltung des Anlegers nicht schon grundsätzlich eine Ablehnung desselbigen zeigt. Die fehlende Bereitschaft, einen umfangreichen Emissionsprospekt in mitunter schwer verständlichen Formulierungen zu lesen, kann noch nicht die vollständige Ablehnung einer Beratung begründen. Auch in dem Falle einer Weigerung darf der Anleger noch davon ausgehen, dass mündlich über die wesentlichen Risiken einer Anlage aufgeklärt wird. Nur im Rahmen einer mündlichen Erläuterung bieten sich schließlich die Möglichkeiten für Fragen und die Klärung von Unklarheiten.

Ob in einer Weigerung, den Emissionsprospekt entgegen zu nehmen, eine Ablehnung der Beratung zu sehen ist, ist eine vom Einzelfall abhängige Entscheidung und kommt auf die hinzutretenden Umstände an.

Wenn auch Sie Fragen zu einer Ihrer Anlagen haben oder sich falsch beraten fühlen, wenden Sie sich gerne an uns.

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