Riss des Schließmuskels nach Geburt nicht erkannt: 37.000 Euro

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Mit gerichtlichem Vergleich vom 20.12.2016 hat sich ein Frauenarzt verpflichtet, an meine Mandantin 37.000 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltsgebühren (2,0-Geschäftsgebühr) zu zahlen.

Die 1972 geborene Angestellte brachte im November 2010 einen rund 3.400 g schweren Jungen zur Welt. Bei der Geburt wurde ein medianer Dammschnitt durchgeführt und in üblicher Weise versorgt. Eine rektale Untersuchung soll im Anschluss unauffällig gewesen sein. Direkt nach der Geburt bemerkte die Mandantin, dass ihr unkontrolliert Winde abgingen, es kam auch zu unkontrolliertem Stuhlabgang.

Nach Entlassung aus der stationären Behandlung stellte sie sich bei ihrem Frauenarzt vor und berichtete, sie leide unter anhaltender Stuhlinkontinenz. Sie habe große Schmerzen im Bereich der Dammschnittnaht. Der Gynäkologe stufte bei der poststationären Kontrolle ihren Gesundheitszustand als normal ein. Es sei nicht nötig, sich vor Ablauf eines weiteren halben Jahres wieder vorzustellen. Es könne passieren, dass nach einer Schwangerschaft noch über einen längeren Zeitraum Winde aus der Scheide abgingen. Er stellte allerdings auch fest, dass der Damm „zu hoch aufgebaut war“.

Über eine vaginale Untersuchung hatte der Arzt keine Dokumentation gefertigt.

Bei der Untersuchung im Juni 2011 zeigte sich der Frauenarzt über den Zustand der Klägerin erschrocken und wies die Mandantin stationär ein. Der Arzt im Krankenhaus teilte mit, der gesamte Schließmuskel läge offen. Ein konsiliarisch hinzugezogener Proktologe diagnostizierte eine komplette Sphinkterruptur des Schließmuskels mit einem erheblichen Defekt des Scheideneinganges bei kompletter Stuhlinkontinenz. Im Juli 2011 erfolgte eine operative Korrektur des Defektes. Da sich trotz OP die Stuhlinkontinenz nicht besserte, musste sich die Mandantin zwei weiteren operativen Eingriffen unterziehen. 2015 wurde ihr ein Sakralnerven-Schrittmacher implantiert. Trotzdem hat sie bis heute Probleme mit unkontrolliertem Stuhlabgang und unkontrollierten Winden, sodass sie ständig Einlagen tragen muss.

Der gerichtliche Sachverständige hatte bestätigt: Wenn eine Patientin nach einem Dammschnitt über den Abgang von Winden berichte, müsse der Damm vom Arzt genauer angesehen werden. Es sei auch eine rektale Untersuchung medizinisch notwendig. Es obliege dem Arzt auch, weitere Nachfragen zu stellen. Es reiche keinesfalls aus, die Patientin darauf zu verweisen, es ginge Luft aus der Gebärmutter durch die Scheide ab. Das Unterlassen der sorgfältigen rektalen Untersuchung im Januar 2011 sei schlechterdings nicht nachvollziehbar, es verstoße gegen elementare medizinische und ärztliche Standards. Die Kontrolluntersuchung sei genau dafür da, solche Probleme zu prüfen. Berichte eine Patientin nach einem Dammschnitt über häufige und unkontrollierte Windabgänge, sei es schlechterdings nicht nachvollziehbar, wenn der nachbehandelnde Gynäkologe nicht weitere Untersuchungen durchführe.

Bei einer Nachuntersuchung müsse ein Hauptaugenmerk auf den Zustand des Dammes gesetzt werden. Bei einer genauen Untersuchung des Dammes im Januar 2011 wäre der Schließmuskeldefekt aufgefallen. Der Zustand fünf Monate später lasse eindeutig darauf schließen, dass bereits im Januar 2011 Auffälligkeiten vorhanden gewesen seien. Grundsätzlich seien die Ergebnisse bei einer operativen Korrektur des Risses des Musculus sphincter ani umso besser, je früher die Behandlung nach Eintritt des Risses erfolge. Eine Operation im Januar 2011 wäre erfolgreicher als im Juli 2011 gewesen, da der retrahierte Sphinktermuskel sehr vernarbt gewesen sein müsse. Die Wahrscheinlichkeit einer besseren Kontinenz sei bei frühem Operationszeitpunkt größer.

(Landgericht Dortmund, Vergleich vom 20.12.2016, AZ: 12 O 45/15)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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