Roman als Kündigungsgrund?

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Damit hat sich ggfs. das Bundesarbeitsgericht alsbald zu beschäftigen: Kündigungsgrund in dem zuletzt vor dem LAG Hamm verhandelten Rechtstreit war ein Roman mit dem Titel: „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht".

Der Arbeitnehmer hatte das Buch Ende Oktober 2010 während der Arbeitszeit Kollegen zum Kauf angeboten. Die Arbeitgeberin sprach am 10. November 2010 eine fristlose Kündigung aus.

Im Buch wird u. a. einem Arbeitnehmer mit dem Namen „Hannes" unterstellt, er konsumiere Rauschmittel („hat alles geraucht, was ihm vor die Tüte kam"). Über die Arbeitnehmerin „Fatma" heißt es im Buch, sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße". Der Junior-Chef „Horst" wird im Buch folgendermaßen beschrieben: „Er ist ein Feigling! Er hat nicht die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten, dafür schickt er seine Lakaien".

Die Arbeitgeberin stützt die Kündigung darauf, dass der Roman des Klägers beleidigende, ausländerfeindliche und sexistische Äußerungen über Kollegen und Vorgesetzte des Klägers enthalte.

Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Bei dem Buch handele es sich um einen fiktiven Roman; er habe keine Umstände aufgegriffen, die eine Identifikation zuließen. Der Kläger beruft sich auf die Freiheit der Kunst.

Mit Urteil vom 15. Juli 2011 - 13 Sa 436/11 hat das LAG Hamm die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen:

Der Kläger könne sich auf die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich bei einem Roman nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung handele. Etwas anderes könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann gelten, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tatsächlichen Vorbild entsprächen. Dies habe im Streitfall nicht festgestellt werden können, zumal die Beklagte betont habe, die im Roman überspitzt gezeichneten Zustände spiegelten nicht die realen Verhältnisse im Betrieb wider.

Mal sehen was das BAG so macht, wenn die Arbeitgeberin in Revision geht.


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