Rotlichtverstoß – schon die Beobachtung durch die Polizei reicht aus.

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Ein sog. Rotlichtverstoß hat erhebliche Konsequenzen. In bestimmten Fällen genügt bereits die Beobachtung durch einen Polizeibeamten.

Welcher Teil des Fahrzeugs ist entscheidend? Was ist die Haltelinie?

Entscheidend ist, ob der vordere Teil des Fahrzeugs die Haltelinie überfahren hat. Bremst das Fahrzeug dann noch ab und kommt nach der Haltelinie zum Stillstand, liegt kein Verstoß vor. Entscheidend ist der Einzelfall. Entscheidend für die Haltelinie ist auch, ob die Ampel einsehbar ist. Die Haltelinie ist nicht identisch mit der dahingehenden Fahrbahnmarkierung.

Die kritische sog. Sekunde entscheidet:

Es ist entscheidend, wie lange die Lichtzeichenanlage (umgangssprachlich Ampel) Rotlicht angezeigt hat. War das Zeichen unter einer Sekunde „rot“, ist ein Bußgeld von 90,00 EUR fällig und es erfolgt ein Eintrag im Fahreignungsregister (FER) mit einem Punkt. Wurden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet – und damit sind auch Fußgänger oder Radfahrer gemeint – beträgt das Bußgeld 200,00 EUR, es folgen 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Wenn die Ampel länger als eine Sekunde auf Rot war:

Es liegt ein sog. „qualifizierter Rotlichtverstoß“ vor. Es folgen stets 2 Punkte im FER,  200,00 EUR Bußgeld und ein Fahrverbot von 1 Monat. Bei Fremdgefährdung erhöht sich das Bußgeld auf 320,00 EUR.

Die StVO – Novelle vom 28.04.2020 ist wegen eines Formfehlers ausgesetzt:

Das Bundesverkehrsministerium arbeitet derzeit an einer bundeseinheitlichen Lösung. Streitig ist insbesondere unter den Bundesländern, ob es verschärfte Regelungen bei Fahrverboten geben soll. Laut ADAC sei in der StVO-Novelle das sogenannte Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt worden. Bei Erlass einer Verordnung muss angegeben werden, auf welcher Rechtsgrundlage der Verordnungsgeber gehandelt hat. Es ist jedoch dringend geboten, gegen Bußgeldbescheide, die Ordnungswidrigkeiten nach dem 28.04.2020 ahnden, vorzugehen

Die irrige Annahme: Nur ein Beweisfoto ist entscheidend:

Falsch. Ein Polizeibeamter muß durch eigene Beobachtung lediglich erkennen können, wo sich das Fahrzeug beim Umspringen der Ampel Auf „Rot“ befindet und ob dieses noch gefahrlos vor der Ampel hätte anhalten können. Die Anforderungen liegen höher, wenn die Ampel bereits mehr als eine Sekunde auf „Rot“ geschaltet hat; hier hat der Polizist zu zählen (OLG Hamm, Beschl v. 24.10.2017, AZ.: III-4 RBs 404/17). 

Was ist der Mitzieheffekt?

Sind zwei Spuren vorhanden und schaltet die Ampel z. B. auf der linken Spur auf „Grün“ und fährt der Fahrer des Fahrzeuges auf der rechten Spur („Rot“) irrig ebenfalls los, liegt nur ein einfacher Rotlichtverstoß vor.

Die Ampel ist ausgeschaltet:

Es gelten die angebrachten Verkehrszeichen.

Die Ampel ist defekt:

Sie müssen dann nicht ewig warten. Auf der sicherern Seite sind Sie, wenn Sie mehr als 5 Minuten warten müssen und die Gesamtsituation darauf schließen läßt, daß die Ampel defekt ist. Trotzdem müssen Sie vorsichtig losfahren.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, München, Wolfratshausen.

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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