RSV bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften im Ausnahmefall nicht deckungspflichtig!

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Nichteheliche Lebenspartnerschaften bewirken insbesondere langer Dauer ähnliche wirtschaftliche Verflechtungen wie eine Ehe.

Während die Auseinandersetzung der Ehe, d.h. die Scheidung und alle ihre Folgen (Unterhalt, Zugewinn) umfassend gesetzlich geregelt sind und durch Rechtsprechung konkretisiert wurde, ist für die Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine frühzeitige vertragliche Regelung zu treffen, um zu vermeiden, dass insbesondere bei langen Partnerschaften mit Kindern Nachteile entstehen.

Dies, da ohne vertragliche Regelung das Eherecht nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist. Die Auseinandersetzung richtet sich dann vorrangig nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts.

Dies bedeutet, dass Ansprüche auf Vermögensausgleich oder Rückforderung erbrachter Leistungen grds. bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich ist.

Im schlimmsten Fall hat dann bei Trennung ein Partner

  • keine Ansprüche an der Teilhabe gemeinsam erwirtschafteten, aber nur einem Partner gehörenden Vermögens,
  • keine Unterhaltsansprüche, welche über Ansprüche aufgrund Betreuung gemeinsamer Kinder hinausgehen,
  • keinen Schutz hinsichtlich der weiteren Nutzung der gemeinsamen, aber nur durch einen Partner angemieteten Wohnung,
  • Schwierigkeiten bei Aufteilung des gemeinsamen Hausrats

 

Ansprüche auf Ausgleich für erbrachte Leistungen können aufgrund des geltenden Verrechnungsverbots nur unter folgenden Voraussetzungen verlangt werden:

  1. Erbrachte Leistungen sind objektiv wesentlich und gehen über bloße Gefälligkeiten und das zum täglichen Zusammenleben Notwendige hinaus
  2. UND
    1. Die Partner wollen wirtschaftlich einen gemeinsamen Wert schaffen, und haben zumindest schlüssig eine sog. Innengesellschaft erzielt ODER
    2. Die Partner wollten keinen gemeinsamen Wert schaffen, aber zumindest sollte der Zuwendende am erworbenen Vermögenswert langfristig partizipieren ODER
    3. Die zugrundliegende Geschäftsgrundlage ist entfallen.
    4. Es bestand ein Auftragsverhältnis zwischen den Lebenspartnern

Nicht erfasst sind damit z.B.

  • Ausgleichsansprüche für Tätigkeiten im gemeinsamen Haushalt,
  • Kosten der Lebensführung,
  • Tilgung von Kreditverbindlichkeiten während der Partnerschaft für das Bestreiten des Lebensunterhaltes aufgenommene Kredite,
  • Handwerksarbeiten für das Haus des anderen, wenn die Immobilie gemeinsam bewohnt wird
  • Pflegeleistungen zugunsten des anderen.

Schenkungen an den anderen Lebenspartner wiederum können ggf. widerrufen werden.

Beziehungen zu Dritten, d.h. z.B. Banken ggü. denen gemeinsame Kreditverbindlichkeiten bestehen, werden durch die Auflösung der Partnerschaft nicht beeinträchtigt, sodass unabhängig von der Ursache der aufgenommenen Verbindlichkeiten, d.h. auch für den Erwerb von einseitigem Vermögen, Belastungen bestehen bleiben können.

 

Die Auseinandersetzung einer ehelichen Lebenspartnerschaft erfolgt daher am leichtesten durch bereits vorab vertraglich geregelte Auseinandersetzungspläne und Rückzahlungsklauseln.

Ohne diese ist die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen deutlich erschwert und der Ausgang etwaiger Prozesse aufgrund der Beweisrechtlichen Schwierigkeiten nicht vorhersehbar.

 

Eine weitere Problematik liegt dann in den durch ein Verfahren entstandenen Kosten. Zwar existieren Rechtsschutzversicherungen, welche die Kosten für Streitigkeiten aus nichtehelichen Lebenspartnerschaften tragen.

Wie nun das OLG München (Beschluss v. 03.06.2016 – 25 U 1054/15) entschieden hat, ist eine Ausschlussklausel in Rechtsschutzverträgen, welche einen ursächlichen Zusammenhang des zwischen nichtehelichen Lebenspartnern geführten Rechtsstreits mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Deckungsschutz voraussetzt, wirksam.

Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft genügt nicht. Vielmehr müsse der Konflikt, der zu dem Rechtsstreit zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern führt, seine Ursache in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft selbst haben. Dies ist nicht der Fall bei Rechtsgeschäften zwischen Lebenspartner bzw. ehemaligen Lebenspartnern, wie sie typischerweise auch mit Dritten abgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall waren Darlehen für den Gewerbebetrieb des in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen ehemaligen Lebenspartners der Klägerin bestimmt, welche die Klägerin zurückverlangte. Mit dem Gewerbebetrieb bestand - naturgemäß - keine nichteheliche Lebensgemeinschaft.

Das OLG München hat daher eine kausale Ursächlichkeit des Rechtsstreits in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verneint, sodass die Rechtsschutzversicherung in diesem Ausnahmefall für die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen von Leistungen, welche nur „im Zuge“ der nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt wurden, eben nicht haftete.

 

Wie sich zeigt, ist daher im Falle langdauernder Partnerschaften, in denen umfassende, wechselseitige  Zuwendungen erbracht werden, eine genaue Betrachtung geleisteter Zuwendungen notwendig und daher eine vorherige vertragliche Regelung zur Erleichterung der Rückforderung zu empfehlen.

Gerne beraten wir Sie hierzu. Einen Termin für eine Erstberatung können Sie vereinbaren über 08232/809 25-0 oder via Email an info@kanzlei-haas.de.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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