Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen - Der BGH zeigt sich verbraucherfreundlich!

  • 2 Minuten Lesezeit

Wieder einmal zeigte sich der BGH verbraucherfreundlich und entschied zu der Thematik der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen:

Der BGH hat mit Urteil vom 08.04.2015 (Az. IV ZR 103/15) über die Entstehung des nach einem Widerspruch geltend gemachten Bereicherungsanspruchs mit Ausübung des Widerspruchsrechts zu entscheiden.

Für Verträge, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden gilt das Folgende:

Wurde also der Verbraucher bei Abschluss der Renten- oder Lebensversicherung nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, so kann dieser Vertrag möglicherweise auch noch heute rückabgewickelt werden.

„Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.“ (amtlicher Leitsatz des BGH)

Nachdem der Widerspruch ordnungsgemäß erklärt worden ist, läuft erst die Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Rückabwicklungsansprüche. Das gilt indes auch für bereits gekündigte Verträge.

Haben Verbraucher also Ihre Lebens- und Rentenversicherungen bereits gekündigt und nur einen geringeren Rückzahlungsbetrag (Rückkaufswert) ausgekehrt bekommen, so können Verbraucher möglicherweise auf eine Nachzahlung hoffen. Dieses gilt jedoch zunächst im Einzelfall zu prüfen.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherer nicht von selbst und unaufgefordert nachzahlen werden. Hier sollte man gegebenenfalls - nach juristischer Überprüfung des Einzelfalls – mit anwaltlicher Hilfe dem Versicherer gegenüber die Ansprüche geltend machen.

Im Vorwege haben sich die Versicherer oft mit der „Verjährungseinrede“ behelfen wollen und haben eine Auskehrung an den Verbraucher verweigert. Diese Haltung sollte man nun nochmals juristisch überprüfen lassen.

Aber: Nicht alle eingezahlten Prämien werden zurück erstattet!

Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen; (BGH, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen IV ZR 103/15)

Vor diesem Hintergrund sollten Verbraucher – selbst wenn die Versicherung schon gekündigt worden ist – mögliche Nachzahlungsansprüche juristisch überprüfen und sich beraten lassen, ob noch Ansprüche geltend gemacht werden können.

Sollten Sie Unterstützung von einem Versicherungsspezialisten benötigen, so stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs informieren wir Sie über die Kosten und Risiken eines möglichen Verfahrens gegen den Lebensversicherer.

 

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

 



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Beiträge zum Thema