Rückforderung Corona-Soforthilfen: L-Bank macht ernst

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Die Bundesregierung hatte vor dem ersten sogenannten „Lock-Down“ im März 2020 vielen bundesweit betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmern noch großzügig versprochen, die teilweise existenzgefährdenden ersten Lockdown-Maßnahmen durch „unbürokratische Corona-Soforthilfen“ abzufedern.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hatte hierzu ein Eckdaten-Papier am 23.03.2020, das im Internet veröffentlicht ist, erlassen. Als Voraussetzung für die Berechtigung für die vom Bund beschlossenen Soforthilfen sind dort unter anderem „wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge von Corona“ genannt.

Den dortigen Passus unter dem Stichwort „Voraussetzung“, nämlich „Schadenseintritt nach dem 11.03.2020“ lässt sich entnehmen, dass das Soforthilfe-Programm nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministeriums dem Zweck dienen sollte, wirtschaftliche Schwierigkeiten des berechtigten Unternehmens jedenfalls ab 11.03.2020, abzumildern, also dem Zeitpunkt, ab dem das Wirtschaftsleben bundesweit heruntergefahren wurde.

Das Land Baden-Württemberg konterkariert nun über zwei Jahre später das damalige medienwirksame Versprechen des Bundes und fordert in aktuellen Bescheiden der L-Bank, in denen die Bewilligung nun widerrufen wird, die Soforthilfen in großem Umfang wieder zurück.

Der Ärger vieler Unternehmerinnen und Unternehmer hierüber ist mehr als verständlich. Dies liegt zum einen an dem Umstand, dass von entsprechenden Rückforderungsaktionen in vielen anderen Bundesländern, die das erste Corona-Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt haben, derzeit nichts bekannt ist, sodass sich die in Baden-Württemberg von den Rückforderungen aktuell betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer verständlicherweise willkürlich benachteiligt fühlen.

Hinzu kommt, dass zum Ärger der Betroffenen nach den Landesvorgaben Baden-Württemberg für die Bewilligung der Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung maßgeblicher Betrachtungszeitraum sein soll. Häufig fallen daher die Monate April, Mai und Juni 2020 in die Liquiditätsbetrachtung der Unternehmen, nicht jedoch der oft praktisch umsatzlose Monat März 2020.

Durch die hieraus entstehende künstliche Verschiebung des Betrachtungszeitraums stellt das Land Baden-Württemberg den vom Bund intendierten Zweck der beschlossenen Corona-Soforthilfe erheblich in Frage.

Derzeit erreichen viele Unternehmen nun die Widerrufsbescheide der L-Bank. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben sich verständlicher Weise entschlossen, die Vorgehensweise des Landes Baden-Württemberg bzw. der L-Bank nicht hinzunehmen und sind an mich herangetreten, um die Widerspruchsfrist zu überwachen und eine ausführliche rechtliche Begründung der Widersprüche gegen die Bescheide einreichen.



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