Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung ohne Darlehenswiderruf

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Betr.: Immobiliendarlehensverträge mit Abschlusszeitpunkt ab 21.03.2016

Eine bislang kaum beachtete erfolgsträchtige Möglichkeit für Darlehensnehmer, sich gegen Ansprüche auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) erfolgreich zur Wehr zu setzen bzw. die Rückzahlung einer bereits gezahlten VfE durchzusetzen, bietet § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB für jüngere Darlehensverträge. Gemäß dieser Vorschrift ist im Falle der vorzeitigen Zurückzahlung des Darlehens der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn „im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind“.

Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes liegen insbesondere bei der Vergabe von Bauspardarlehen durch verschiedene Bausparkassen vor. In den Formularen einiger LBS enthält der Vorfinanzierungsvertrag lediglich den Hinweis auf eine bei Nichtnahme des Kredites fällige Nichtabnahmeentschädigung. Es fehlt jedoch sowohl der Hinweis auf die Zulässigkeit einer im Falle der vorzeitigen Ablösung des Darlehens geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung als auch eine Information zu den Berechnungsmodalitäten. Des Weiteren fehlen regelmäßig auch die erforderlichen Hinweise auf die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers.

Ähnliches gilt für Darlehensverträge der R+V Lebensversicherung. Dort ist lediglich die Verpflichtung des Darlehensnehmers verankert, im Falle einer vorzeitigen Ablösung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Es fehlt jedoch jegliche Information zum Berechnungsverfahren.

Der Vorteil dieser Option besteht darin, dass diese nicht an den Widerruf des Darlehensvertrages gebunden ist. Nach den einschlägigen Erfahrungen unserer Kanzlei aus jüngster Zeit pflegen die betroffenen Kreditinstitute bei anwaltlich vertretenen Darlehensnehmern unmittelbar einzulenken, wenn die Rückforderung auf die Ausschlussklausel des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützt wird. Dasselbe gilt, wenn der Darlehensnehmer sich weigert, bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredites das geforderte Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen.


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