Rückforderung einer Zuwendung der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe des Kindes

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Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes oder den Ehegatten gemeinsam Vermögensgegenstände (Geld, Grundstück, Haus, etc. ...) zuwandten, konnten die Schwiegereltern diese Zuwendungen grundsätzlich nicht mehr zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH seit dem Urteil vom 3. Februar 2010 (Az.: XII ZR 189/06) nicht mehr fest.

Im Hinblick auf die geänderte BGH Rechtsprechung konnten von uns Rückforderungsansprüche gerichtliche erfolgreich betrieben werden.

Ausgangslage:

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Derartige schwiegerelterliche Leistungen können als Schenkung qualifizieret werden. Sie können sämtliche Tatbestandsmerkmale einer Schenkung erfüllen.

Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben zudem die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung, d. h. Rückforderung, eröffnet.

Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Zuwendung hat nach der geänderten BGH Rechtsprechung unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.

Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung können Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung durchsetzen.

Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Zuwendung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in der gemeinsamen Wohnung, die aus Mitteln der Zuwendung erworben war), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht.

Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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