Rückforderung von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmensdarlehen

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Im Jahre 2014 entschied der Bundesgerichtshof (24.10.2014 – XI ZR 348/13) bereits, dass Banken bei Darlehen an Verbraucher aufgrund rechtswidriger Geschäftsbedingungen Bearbeitungsentgelte verlangten, welche von den Verbrauchern zurückgefordert werden können. Hierbei handelt es sich um einmalige, laufzeitunabhängige Entgelte, welche z. B. für die Bearbeitung des Kreditantrages von den Banken verlangt wurden.

Am 4.7.2017 entschied der Bundesgerichtshof (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) nun, dass die gleichen Grundsätze auch für Bearbeitungsgebühren gelten, welche Banken von Unternehmern (also nicht von Verbrauchern) verlangten. Es würde sich um Preisnebenabreden handeln, welche keine eigenständige Leistungen der Banken gegenüberstehen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenem Fall handelte es sich zwar um Immobiliardarlehen; die Entscheidung hat allerdings für alle Darlehen Relevanz in denen sich Bank und Unternehmer als Vertragspartner gegenüberstehen.

Für Unternehmer, welche entsprechende Bearbeitungsentgelte zahlten, besteht daher nun die Möglichkeit, die Bearbeitungsentgelte erfolgreich von der jeweiligen Bank zurückzufordern. Da die Bearbeitungsgebühren zwischen 0,5 % und 3 % der Darlehenssumme betrugen, können sich bei entsprechend hohen Darlehen ganz erhebliche Rückforderungsansprüche ergeben.

Wichtig ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof ebenfalls entschied, dass es Unternehmern schon mit Ablauf des Jahres 2011 zumutbar war, diese Entgelte zurückzufordern. Die Verjährungsfrist der Rückforderung beträgt 3 Jahre, so dass die Verjährung von im Jahre 2014 gezahlten Bearbeitungsgebühren beispielsweise zum 01.01.2018 eingetreten ist. Bei danach gezahlten Gebühren verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend in die Zukunft. (UH)


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